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Altmandate haftungssicher in die PartG mbB überführen

 31. Oktober 2014   |    Constantin Behrschmidt

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Wandelt sich eine Partnerschaft in eine PartG mbB um oder gründet eine GbR eine neue Kanzlei in Form der PartG mbB, so stellt sich stets die Frage, wie man mit den Altmandaten umgeht.

Gerne nähme man die Haftungsbeschränkung der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch für bereits bestehende Mandate in Anspruch. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass die Mandanten der Überführung des Mandates in die neue PartG mbB explizit zustimmen müssen, da sich durch die Haftungsbegrenzung die Situation im Schadensfall (meist theoretisch) für den geschädigten Mandanten verschlechtern würde.

Mit allen laufenden Mandaten eine neue Mandatsvereinbarung zu schließen ist logistisch durchaus eine Herausforderung, weshalb sich viele Kanzleien vor dem immensen Verwaltungsaufwand scheuen.

Aus diesem Grund erhalten wir von vielen neu gegründeten Partnerschaften mbB das Feedback, dass man lediglich versuchen werde ausgewählte Mandate, insbesondere solche mit einem hohen Haftungspotential, mit einer entsprechenden Vereinbarung in die neue PartG mbB zu überführen.

Aus dem Umstand, dass nicht alle Mandanten einen Mandatsvertrag mit der PartG mbB unterhalten, können sich versicherungstechnische Probleme und Deckungslücken ergeben.

Im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt als Versicherungsfall der Verstoß, der zu späteren Schadensersatzforderungen führt oder führen könnte. Wir möchten die versicherungstechnischen Fallstricke anhand eines Beispiels erläutern.

Zum 01.01.2014 hat sich eine Kanzlei, die bisher als Partnerschaft organisiert war, in eine PartG mbB umorganisiert. Für die bisherige Partnerschaft besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.000.000 EUR.

Für die PartG mbB wird eine neue Police mit einer Mindest-Versicherungssumme von 2.500.000 EUR erstellt. Dabei ist es unerheblich, ob sich die PartG mbB bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft oder einem Mitbewerber versichert hat.

Die Berufsträger der PartG mbB schließen zur Aufrechterhaltung der Anwaltszulassung jeweils eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Zulassungsvertrag) mit stark reduziertem Beitrag und der gesetzlichen Mindest-Versicherungssumme von 250.000 EUR ab.

Wird ein Altmandat nicht mittels neuer Mandatsvereinbarung in die neue PartG mbB überführt, läuft es wohl mit dem bisherigen Vertragspartner weiter, also mit der normalen Partnerschaft. Das führt dazu, dass im Schadensfall die Partnerschaft und die Partner persönlich zum Schadensersatz verpflichtet wären. Wie sieht nun aber die Versicherungssituation aus? Dies kommt auf den Zeitpunkt des Verstoßes an. Lag dieser vor dem 01.01.2014, also vor der Gründung der neuen PartG mbB, so ist noch die Police der ehemaligen Partnerschaft zuständig, was bis zu einer Schadenssumme von 1.000.000 EUR (Versicherungssumme der Police der Partnerschaft) unproblematisch ist.

Lag der Verstoß jedoch im Jahr 2014, so würde die Police der Partnerschaft mbB nicht automatisch Versicherungsschutz bieten, denn Vertragspartner des Mandanten ist nicht die nun versicherte PartG mbB, sondern die alte Partnerschaft!

Versicherungsschutz könnte dann ggf. über die persönlichen Policen der Partner hergeleitet werden. Hier handelt es sich aber nur um Zulassungspolicen mit einer Versicherungssumme von 250.000 EUR!

Aus diesen Gründen ist es unerlässlich in der Police der PartG mbB eine Klausel zu vereinbaren, die den Versicherungsschutz der PartG mbB auch auf Altmandate der Vorgesellschaft erstreckt.

Eine solche Klausel könnte sinngemäß wie folgt aussehen:

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Partner ist im Rahmen der Police der PartG mbB (also mit der entsprechenden Versicherungssumme von 2.500.000 EUR) für fortgeführte Altmandate mitversichert.

Fortgeführte Altmandate sind Mandate, die von der Kanzlei (namentlich benennen), deren Rechtsnachfolger die PartG mbB geworden ist oder die in Form der PartG mbB fortgeführt wurde, begründet wurden und für die nicht die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft mbB gemäß § 8 Abs. 4 PartGG vereinbart wurde.

Kategorie: PartG mbB | VSH



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