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Berufshaftpflichtschutz in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften

 29. März 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Mit der im vergangenen Jahr beschlossenen BRAO-Reform wurde auch das Recht der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften bei freien Berufen neu geregelt. Wichtige Bestimmungen – insbesondere zum erforderlichen Berufshaftpflichtschutz – treten zum 01.08.2022 in Kraft.

In einem der vorhergehenden Blog-Beiträge haben wir uns bereits mit den neuen Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz für reine Steuerberatungsgesellschaften befasst (vgl. Beitrag: BRAO-Reform und der Berufshaftpflichtschutz von Steuerberatungsgesellschaften“). In diesem Beitrag gehen wir nun näher auf die Anforderungen bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Steuerberatern ein.

Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO-Reform

Die BRAO-Reform hat die Möglichkeiten für interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften deutlich erweitert. Zum einen können Steuerberater solche Gesellschaften jetzt mit allen freien Berufen gemäß § 1 Abs. 2 PartGG begründen[1]. Zum anderen ist das anwendbare Rechtsform-Spektrum deutlich größer geworden. Schon bisher konnten Steuerberatungsgesellschaften faktisch alle im deutschen Recht vorgesehenen privat- und handelsrechtlichen Gesellschaftsformen nutzen. Künftig sind explizit alle in der EU, in EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Vertragsstaaten möglichen Rechtsformen zulässig.

Alle interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften unter Steuerberater-Beteiligung benötigen nach der BRAO-Reform künftig zwingend einen eigenen Berufshaftpflichtschutz. Das gilt zum Beispiel auch für die bisher nicht versicherungspflichtige Sozietät (GbR). Dabei findet der sogenannte „Grundsatz des strengsten Berufsrechts“ Anwendung. Bei den einzuhaltenden Mindestversicherungs-Anforderungen ist jeweils das Berufsrecht mit den strengsten Anforderungen maßgeblich. Anforderungen betreffen insbesondere die Mindestversicherungssumme und die Begrenzung der Jahreshöchstleistung.

Bei reinen Steuerberatungsgesellschaften sieht der Mindest-Berufshaftpflichtschutz ab 01.08.2022 wie folgt aus:

reine Steuerberatungsgesellschaft
Mindestversicherungssumme
Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung500.000 EUR
Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung 1.000.000 EUR

Die Jahreshöchstleistung der Berufshaftpflicht für Steuerberater kann begrenzt werden. Die Begrenzung darf das Vierfache der Mindestversicherungssumme und die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Zahl der Gesellschafter (zzgl. Nichtgesellschafter-Geschäftsführer) nicht unterschreiten. Es gilt jeweils die höhere Anforderung.

Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften mit Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern

Sind in der Berufsausübungsgesellschaft außer Steuerberatern noch Anwälte beteiligt, greift bei größeren Gesellschaften deren Berufsrecht, da höhere Anforderungen an den Mindestversicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung bestehen.

Berufsausübungsgesellschaft zusammen mit AnwältenMindestversicherungssummeBedingung
Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung500.000 EURunabhängig von der Zahl der Berufsangehörigen
„kleine“ Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung1.000.000 EUR< 10 Berufsangehörige (Stb o. Anwälte)
Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung 2.500.000 EUR> 10 Berufsangehörige (Stb o. Anwälte)

Bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften mit Anwälten ohne Haftungsbeschränkung sowie bei Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung und bis zu 10 Berufsangehörigen sind die Anforderungen die gleichen wie bei reinen Steuerberatungsgesellschaften. Bei größeren Gesellschaften (ab 10 Berufsangehörigen) kommt die höhere anwaltliche Mindestversicherungssumme für Anwälte von 2,5 Mio. EUR pro Schadenfall zur Anwendung.

Die unter Umständen höhere Mindestversicherungssumme wirkt sich dann auch auf die mögliche Begrenzung der Jahreshöchstleistung aus (bei 2,5 Mio. EUR Mindestversicherungssumme mindestens 10 Mio. EUR). Die Regelungen sind ansonsten analog zur reinen Steuerberatungsgesellschaft (zulässige Begrenzung: mindestens vierfache Mindestversicherungssumme bzw. Mindestversicherungssumme x Gesellschafterzahl).

Erstmals ist künftig bei Wirtschaftsprüfern eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung zulässig (analog zur Steuerberater-Regelung), so dass sich hieraus keine Abweichungserfordernisse mehr zur reinen Steuerberatergesellschaft ergeben. Sind Steuerberater, Anwälte und Wirtschaftsprüfer in einer Berufsausübungsgesellschaft vereint, kommt üblicherweise die „Anwaltstabelle“ zur Anwendung.

Zu beachten ist: für Wirtschaftsprüfer, die als Abschlussprüfer tätig sind, ist im vergangenen Jahr durch das FISG (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) eine erheblich erweiterte Haftung eingeführt worden. Diese erweiterte Haftung kann deutlich höhere Versicherungssummen erforderlich machen, als dass die Mindestanforderungen gemäß BRAO-Reform nahelegen, um die tatsächlichen Haftungsrisiken abzudecken.

Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften mit sonstigen freien Berufen

Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern mit Anwälten und/oder Wirtschaftsprüfern sind schon bisher keine Seltenheit. Neu sind die umfassend eröffneten Möglichkeiten, auch mit anderen freien Berufen gemeinschaftlich tätig zu sein.

Theoretisch könnten sich zum Beispiel ein Steuerberater, ein Zahnarzt und ein freiberuflicher Künstler zu einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft zusammentun. Wie sinnvoll das ist, ist eine andere Frage. Aber bei einigen freien Berufen liegt der Zusammenschluss durchaus nahe, zum Beispiel die Zusammenarbeit mit beratenden Volks- und Betriebswirten. Die neue Freiheit eröffnet vielleicht auch Perspektiven für kreative und so bisher nicht gekannte Modelle einer gemeinschaftlichen Berufsausübung.

Bei vielen freien Berufen ist eine Berufshaftpflichtschutzversicherung nicht gesetzlich verpflichtend. Dort wo ebenfalls eine gesetzliche Pflicht besteht – zum Beispiel bei Ärzten – gibt es häufig keine präzisen Anforderungen zu Mindestversicherungssummen und anderen Punkten, der Versicherungsschutz muss „angemessen“ oder „hinreichend“ sein.

Welche Konsequenzen sich daraus für den Berufshaftpflichtschutz einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft unter Steuerberater-Beteiligung ergeben, lässt sich nur anhand der konkreten Konstellation beurteilen. Vielfach wird der (Mindest-)Versicherungsschutz durch die Steuerberater-Vorgaben bestimmt sein. Es geht aber stets um mehr als nur darum, Mindeststandards zu erfüllen, bestehende Haftungsrisiken sollten möglichst vollständig abgedeckt werden.

Das kann gerade bei neuen Modellen der Zusammenarbeit nicht einfach zu beurteilen sein. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen hier gerne beratend für besten Berufshaftpflichtschutz zur Verfügung.


[1] Zu den freien Berufen im Sinne des PartGG zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie freiberuflich tätige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.



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