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Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB

 5. Juni 2020   |    Constantin Behrschmidt

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Die PartG mbB – was gilt für Berufshaftung und Berufshaftpflichtschutz?

Seit fast sieben Jahren gibt es eine neue Variante der Partnerschaftsgesellschaft (PartG): die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – kurz PartG mbB, auch PartGmbB, Part mbB oder PartmbB. Eine Möglichkeit für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Berufshaftung zu begrenzen. Davon wird gerne und immer häufiger Gebrauch gemacht.

Laut Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer bestanden 2019 in Deutschland knapp 5.000 Partnerschaftsgesellschaften für anwaltliche Tätigkeit, davon wurden gut 2.200 als PartG mbB geführt. Stieg die Zahl der PartG’s 2019 gegenüber dem Vorjahr um gut 3 %, waren es bei den PartG mbB’s knapp 12 % mehr.

Das Modell erfreut sich also offensichtlich großer Beliebtheit – Grund genug, uns in diesem Beitrag und einigen künftigen Texten näher damit zu befassen. An dieser Stelle geben wir zunächst einen Überblick über die Regelungen zur Berufshaftung und die Konsequenzen für den Berufshaftpflichtschutz.

Was sind die rechtlichen Grundlagen der PartG mbB?

Die Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 als spezielle Rechtsform für Angehörige freier Berufe geschaffen. Sie bildet als Personengesellschaft das Pendant zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) des Handelsrechts. Diesem Grundkonstrukt folgt auch die PartG mbB – mit der Besonderheit, dass die Haftung für Berufsfehler der Partner begrenzt ist.

Die persönliche Haftung für das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb der PartG mbB bleibt davon unberührt – anders als zum Beispiel bei einer Anwalts-GmbH. Dieses Risiko dürfte jedoch in aller Regel überschaubar sein, da über Berufsausübung hinaus normalerweise keine weiteren Geschäfte betrieben werden.

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Wie ist die PartG mbB geregelt?

In der Partnerschaft haften die Partner gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für Berufsfehler eines Partners. Im Unterschied dazu ist die Berufshaftung in der PartG mbB auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn die Gesellschaft eine gesetzlichen Vorgaben entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 4 PartGG (Partnerschaftsgesellschaften-Gesetz).

Die Haftungsbegrenzung muss im Namen der Partnerschaftsgesellschaft zum Ausdruck kommen – entweder mit dem Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder der Abkürzung „mbB“. Für den Namensbestandteil „Partnerschaftsgesellschaft“ dürfen die Kürzel „PartG“ oder „Part“ verwandt werden. Damit sind die gängigen Bezeichnungen PartG mbB, PartGmbB, Part mbB oder PartmbB rechtlich abgedeckt.

Abgesehen von den aus der Haftungsbegrenzung resultierenden Besonderheiten gelten für die PartG mbB die gleichen PartGG-Regelungen wie für Partnerschaften.

Wie ist die Berufshaftpflichtversicherung zu gestalten?

Bei der Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB kommt es entscheidend auf die Versicherungssummen an. Hier gelten je nach Berufstand unterschiedliche Anforderungen.

  • bei Rechtsanwälten muss die Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall betragen. Die Begrenzung auf eine Jahreshöchstleistung ist möglich. Sie darf aber die mit der Zahl der Partner vervielfachte Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und muss mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung);
  • bei Steuerberatern gilt eine vergleichbare Regelung – mit dem Unterschied, dass die Mindestversicherungssumme pro Einzelfall hier nur 1 Mio. Euro beträgt (§ 67 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz);
  • bei Wirtschaftsprüfern ist ebenfalls eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro zu beachten – allerdings unmaximiert. Das heißt: die Versicherungsleistung darf nicht auf eine Jahreshöchstleistung begrenzt werden. Daneben ist eine Reihe weiterer Anforderungen zu beachten (§ 54 Wirtschaftsprüfer-Ordnung).

Häufig sind in einer PartG mbB Angehörige verschiedener freier Berufe tätig – zum Beispiel neben Anwälten auch Steuerberater. Dann stellt sich die Frage, wie die unterschiedlichen Anforderungen des jeweiligen Berufsrechts beim Berufshaftpflichtschutz zu berücksichtigen sind. Hier gilt der sogenannte „Grundsatz des strengsten Berufsrechts“. Er bedeutet: bei verschiedenen berufsrechtlichen Vorgaben ist stets die jeweils strengste berufsrechtliche Vorschrift anzuwenden – im Beispiel die für Anwälte.

Einige besondere Fragen beim Berufshaftpflichtschutz

Weitere häufige Fragen zum Versicherungsschutz sollen hier ebenfalls kurz behandelt werden.

Wird neben dem PartG mbB-Berufshaftpflichtschutz noch ein eigener Berufshaftpflichtschutz benötigt?

Solange sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei ihrer Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der PartG mbB bewegen, benötigen sie keinen zusätzlichen Berufshaftpflichtschutz. Anders sieht es bei Rechtsanwälten aus. Anwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung für Mandate in eigenem Namen unterhalten – unabhängig davon, ob solche Mandate tatsächlich wahrgenommen werden oder nicht. Das ist eine Anforderung der Rechtsanwaltskammern. Ein eigener Berufshaftpflichtschutz kann sich auch bei Tätigkeiten außerhalb der PartG mbB empfehlen oder geboten sein, zum Beispiel bei einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz bei wissentlichen Pflichtverletzungen aus?

Wissentliche Pflichtverletzung ist nicht mit Vorsatz gleichzusetzen, der bei Versicherungen stets ausgeschlossen ist. Bei Anwälten muss wissentliche Pflichtverletzung im Berufshaftpflichtschutz der PartG mbB mit abgedeckt sein. Bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist ein Ausschluss üblich. Manchmal wird eine Versicherung gegen Extra-Prämie angeboten. Es gibt hier unterschiedliche Modelle. Sind mehrere Berufsstände in einer PartG mbB vertreten, gilt wiederum der Grundsatz des strengsten Berufsrechts.

Fallen Alt-Mandate unter den Versicherungsschutz?

Mandate, die vor der Gründung einer PartG mbB bestanden, fallen nicht unter den Berufshaftpflichtschutz der Partnerschaft, wenn sie nicht auf diese übertragen werden. Manche Versicherer bieten eine Mitversicherung an, wenn vorher bereits eine Berufsausübungsgemeinschaft bestand.

Sie wollen mehr wissen? Wir beraten Sie gerne!

In diesem Beitrag ist nur ein Abriss der wichtigsten Fragen zur Berufshaftpflicht und zur Berufshaftpflicht in der PartG mbB möglich. Sie wollen mehr dazu wissen? Sie denken an die Gründung einer PartG mbB? Sie haben konkreten Versicherungsbedarf? Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen Ihnen jederzeit gerne für persönliche Beratung zur Verfügung.

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