Das Wichtigste im Überblick:
- die BRAO-Reform hat die Möglichkeiten für Berufsausübungsgesellschaften unter anwaltlicher Beteiligung maßgeblich erweitert und neu geregelt.
- trotzdem bleiben einige Fragen offen, zum Beispiel zur Zulassungspflicht und Tätigkeit von Mandatsgesellschaften.
- ein Gesetzwurf der Bundesregierung will die Regelungen der BRAO entsprechend klarstellend ergänzen.
- auch für die Mandatsgesellschaft ist ein eigener Berufshaftpflichtschutz erforderlich. Bei der Jahreshöchstleistung ist eine Erleichterung vorgesehen.
Nach der BRAO-Reform – gesetzliche Definition der Mandatsgesellschaft
Mit der BRAO-Reform wurde 2022 das anwaltliche Berufsrecht in Deutschland grundlegend überarbeitet. Insbesondere hat die Reform den rechtlichen Rahmen für Berufsausübungsgesellschaften neu und zum Teil deutlich weiter gefasst. In diesem Zusammenhang wurden auch die Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz von anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften neu geregelt.
Eine wichtige Neuerung ist, dass nun auch Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen. Das war bis zum Inkrafttreten der BRAO-Reform nicht der Fall gewesen. Von der Versicherungspflicht ausgenommen bleiben – wie bisher – anwaltliche Bürogemeinschaften. Soweit sich diese ausschließlich auf den gemeinschaftlichen Bürobetrieb beschränken, liegt ausdrücklich keine Berufsausübungsgesellschaft vor.
Gesetzentwurf führt Begriff der Mandatsgesellschaft ein
Nicht näher geregelt hat die BRAO-Reform den Rahmen und die Anforderungen für Arbeitsgemeinschaften und andere Formen der Kooperation auf Zeit. Solche Formen der Zusammenarbeit kommen in der Praxis durchaus vor – zum Beispiel die gemeinschaftliche Übernahme eines größeren Mandats durch zwei Anwaltskanzleien. Dahinter können jeweils Einzelanwälte stehen oder selbst wiederum Berufsausübungsgesellschaften.
Auch andere Formen der befristeten Zusammenarbeit sind denkbar – zum Beispiel die Kooperation zwischen einem Architekten und einem Anwalt im Rahmen eines Bauauftrags. Die BRAO-Reform hat für solche interdisziplinäre Zusammenarbeiten vielfältige neue Möglichkeiten eröffnet. Trotzdem bleiben Fragen, u.a. was die Zulassungspflicht solcher Formen der befristeten Zusammenarbeit betrifft.
Klarstellung soll ein Gesetz bringen, das bisher nur im Entwurf vorliegt und den umständlichen Titel trägt: „Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“. Das Gesetz will angesichts der Pandemieerfahrungen in erster Linie die Möglichkeiten für Versammlungen in digitaler Form im Bereich von Notaren, Anwälten und Steuerberatern erweitern. Geregelt werden sollen aber auch die bei der BRAO-Reform offen gebliebenen Fragen einer befristeten Zusammenarbeit.
Das Gesetz führt dazu im anwaltlichen Berufsrecht den Begriff der Mandatsgesellschaft neu ein. Eine Mandatsgesellschaft ist danach eine Berufsausübungsgesellschaft, die als Personengesellschaft von mehreren – das heißt, mindestens zwei – zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wird. Für eine solche Mandatsgesellschaft sieht der Gesetzentwurf eine Befreiung von der Zulassungspflicht aus, allerdings ist die Gründung den jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen.
Verpflichtender Berufshaftpflichtschutz, Sonderregel bei Jahreshöchstleistung
Da auch die Mandatsgesellschaft eine Berufsausübungsgesellschaft ist, sind hier die entsprechenden Anforderungen an einen Berufshaftpflichtschutz ebenfalls zu beachten. Konsequenz: auch die Mandatsgesellschaft benötigt für die Dauer ihrer Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. In der Regel wird es sich bei der Mandatsgesellschaft um eine GbR handeln. Bei der Mindestversicherungssumme wird daher von 500.000 EUR auszugehen sein.
Bei der Jahreshöchstleistung sieht der Gesetzentwurf eine Erleichterung vor: als Mindestanforderung soll die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Zahl der beteiligten Berufsausübungsgesellschaften genügen. Die Regelung in § 59o Abs. 4 Satz 2 BRAO, wonach bei Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschaftern die Zahl der jeweiligen Anwalts-Gesellschafter und Nichtanwalts-Geschäftsführer zu berücksichtigen ist, soll hier keine Anwendung finden. Unbeschadet dessen muss die Jahreshöchstleistung auch bei der Mandatsgesellschaft in jedem Fall mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen (§ 59o Abs. 4 Satz 3 BRAO).
Die Beratungen des Gesetzentwurfs sind noch nicht abgeschlossen.
Häufige Fragen zum Thema:
Was ist eine Mandatsgesellschaft?Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung eine als Personengesellschaft gegründete Berufsausübungsgesellschaft für ein einzelnes Mandat, die von mehreren Berufsausübungsgesellschaften getragen wird.
Nein, nach den Regelungen des Gesetzentwurfs. Es ist aber eine Anzeigepflicht bei den jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern vorgesehen.
Ja, entsprechend den Regelungen in den §§ 59n, 59o BRAO. Bei der Jahreshöchstleistung ist laut Gesetzentwurf eine Erleichterung vorgesehen. Hier genügt die Zahl der beteiligten Berufsausübungsgesellschaften als Multiplikationsfaktor der Mindestversicherungssumme. Die Jahreshöchstleistung muss stets mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
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