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Bundessozialgericht kippt berufsständische Versorgung für Syndikusanwälte!

 16. Mai 2014   |    Constantin Behrschmidt

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Nachdem in den vergangenen Jahren das Bundessozialgericht (BSG) bereits die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erheblich angehoben hat, erfolgte nun mit Urteil vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R) zur Überraschung vieler eine restriktive Ablehnung dieses Sachverhalts.

Demnach können in Unternehmen angestellte Rechtsanwälte (sog. Syndikusanwälte) generell nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Daraus folgend scheidet damit auch die Befreiung zugunsten einer berufsständischen Versorgung nach derzeitiger Rechtslage aus.

Zukünftig wird die Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der entwickelten „Vier-Kriterien-Theorie“ nicht mehr angewendet. Einen Vertrauensschutz sollen lediglich Syndikusanwälte erhalten welche aktuell über einen für ihre aktuelle Tätigkeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber begünstigen Befreiungsbescheid verfügen.

Diese Entscheidung dürfte weitreichende Wirkung sowohl für die Syndikusanwälte, deren Arbeitgeber und auch die Versorgungswerke und deren Mitglieder haben. Mit Blick auf die Altersversorgung dürfte zukünftig mehr Eigeninitiative an den Tag zu legen sein um das krankende gesetzliche Rentenversicherungssystems im Rahmen einer professionellen Ruhestandsplanung sinnvoll und zielgeführt zu ergänzen.

Inwieweit evtl. eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BSG beim BVerfG die Sachlage nochmals verändert bleibt abzuwarten. Jedoch ist der politische Wille in Bezug auf die Stärkung des umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystems aus unserer Sicht klar erkennbar. Eine nähere Erläuterung der Entscheidung können Sie der beigefügten Medieninformation des Bundessozialgerichtes entnehmen.

Bundessozialgericht_Medieninformation_Nr.9-14



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