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Die neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

 15. November 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Bislang können sich Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung neben der „klassischen Bürogemeinschaft“ in einer Personengesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), in einer juristischen Person (GmbH oder AG) oder in einer Limited Liabilty Partnership nach englischem Recht zusammen schließen.

Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2012 soll die neu einzuführende Organisationsform der „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung“, kurz PartG mbH, eine deutsche Alternative zur LLP bieten und den Angehörigen Freier Berufe die Kombination der Vorteile einer juristischen Person bezüglich der Haftung mit den steuerrechtlichen Vorteilen einer Personengesellschaft ermöglichen, die von Gewerbetreibenden mit der Organisationsform der GmbH & Co. KG bereits seit 100 Jahren in Anspruch genommen werden kann. Die PartG mbH soll folgende Vorteile bieten:

  • Für Schadensersatzansprüche wegen Berufsversehen haftet allein die Gesellschaft.
  • Die Einkünfte der Gesellschaft fließen unmittelbar den Partnern zu, so dass keine Körperschaftssteuer anfällt.

Die neue PartG mbH unterscheidet sich damit ausschließlich bei der Haftung von der klassischen PartG. Die persönliche Haftung des sachbearbeitenden Partners bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung ist ausgeschlossen.

Das geplante Gesetzt knüpft die Inanspruchnahme dieser Haftungsbegrenzung an folgende Voraussetzungen:

1. Die PartG mbH unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung:

  • § 51a BRAO neu: Die Versicherungssumme für die PartG mbH beträgt mindestens 2,5 Millionen EUR.
  • § 67 StBerG neu: Die PartG mbH muss gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.
  • § 54 WPO neu: Die PartG mbH mus gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren in Höhe von 1 Million EUR versichert sein.

2. Die PartG mbH führt in ihrem Namen den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“.

Am 07. November 2012 fand im Rechtsausschuss des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur Einführung der PartG mbH statt. Die Verzehnfachung der Mindestversicherungssumme nach § 51a BRAO neu wird teilweise als zu hoch angesehen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, wie hoch die Mindestversicherungssumme tatsächlich sein wird und ob eine Vereinheitlichung der Versicherungssummen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erreicht werden kann. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird für das Jahr 2013 gerechnet.

http://www.kp-recht.de

 

Dr. Kroll & Partner
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Kategorie: PartG mbB | VSH



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