Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist beschlossene Sache
9. Juli 2013 | Constantin Behrschmidt
Der Bundestag hat am 13.06.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) verabschiedet.
Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe haben nun die Möglichkeit, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken.
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist u.a. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer gesetzeskonformen Mindestversicherungssumme.
Bei Rechtsanwälten beträgt diese je Versicherungsfall 2.500.000 Euro. Bei Steuerberatern beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 EUR.
Spannend wird sein, wie die Versicherungswirtschaft künftig das Thema “Versicherungsschutz für die PartG mbB” umsetzen wird.
Neuigkeiten zum Thema PartG mbB erhalten Sie über unseren Blog. Natürlich stehen wir Ihnen für Ihre Fragen jederzeit gerne über die bekannten Kommunikationswege zur Verfügung.
Kategorie: PartG mbB | VSH
Schlagwörter PartG mbB
Das könnte Sie auch interessieren:
Vergleiche und anwaltliche Beratungshaftung
Anwaltliche Beratungshaftung bei Vergleichen – ein wichtiges BGH-Urteil Im Rechtsleben kommt es häufig zu Vergleichen. Darunter werden vertragliche Vereinbarungen verstanden, […]
BRAO-Reform und Mandatsgesellschaft
Nach der BRAO-Reform – gesetzliche Definition der Mandatsgesellschaft geplant Mit der BRAO-Reform wurde 2022 das…
Vermögensschaden-Haftpflicht: Verstoßprinzip/Verstoßtheorie
Anwaltlicher Vermögensschaden-Haftpflichtschutz – warum gilt hier das Verstoßprinzip? Rechtsanwälte sind bekanntlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die aus der anwaltlichen Tätigkeit […]