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Die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers

 15. Juli 2013   |    Constantin Behrschmidt

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Einführung

Noch vor Inkrafttreten der VVG-Reform hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2002/92/eg des Europäischen Parlamentes und des Rates über Versicherungsvermittlung in deutsches Recht umgesetzt. Eine aktuelle Änderung zum Vorgang wurde am 04.07.2012 durch einen Vorschlag der EU-Kommission für die Evaluierung der EU-Richtlinie über Versicherungs-Vermittlung vorgestellt. Dieser Vorschlag sieht u.a. erheblich erweiterte Beratungs- und Informationspflichten sowie fundamentale Änderungen des Vergütungsverfahrens vor bzw. empfiehlt diese.

Änderungen des VVG zu diesem Vorgang

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Versicherungsvermittlungs-Rechte wurde die §§ 42a – 42k neu in das VVG (Versicherungs-Vertrags-Gesetz) seinerzeit aufgenommen. Das Versicherungs-Vermittler-Recht ist grundsätzlich durch die Neuordnung der VVG-Rechtsreform 2008 nun in den §§ 59 bis 67 VVG geregelt. Der Überbegriff Versicherungsvermittler, geregelt im § 59 VVG, unterscheidet mehrere Vermittlertypen.

Bei den wichtigsten handelt es sich

  • um den  Versicherungsvertreter
  • um den Versicherungsmakler
  • um den produktakzessorischen Vertreter
  • um den gebundenen Vertreter
  • um den Annexvertreter

An dieser Stelle soll jedoch nur der Versicherungsmakler angesprochen werden.

Versicherungsmakler im Sinne des § 59, Absatz 3 VVG ist derjenige, der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Der Versicherungsmakler ist demzufolge der Einkaufs-Vermittler des potenziellen Versicherungsnehmers. Theoretisch ist durchaus vorstellbar, dass der Versicherungsmakler von einem Versicherungsvertreter oder gar einem Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen beauftragt wird, dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer oder der Versicherungsvertreter selbst Versicherungsnehmer sein soll.

Grundsätzlich ist aber die Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsvertreter entscheidend und zwar in der Gestalt, dass der Versicherungsmakler von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird.

Der Versicherungsmakler ist somit, wie der BGH in dem bekannten Sachwalter Urteil festgestellt hat, Sachwalter seines Kunden.

Aufgrund dieser Entscheidung  des Bundes-Gerichtshofs wird der Versicherungsmakler wie folgt charakterisiert: „Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschluss-Vermittler angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz, oftmals auch kurzfristig, zu besorgen…“

Die am Versicherungsmaklervertrag beteiligten Parteien sind der Versicherungsmakler selbst und sein Kunde. Auf den ersten Blick scheint dies als selbstverständlich zu wirken und auch nach Betrachtung der Rechtslage eindeutig zu sein. Anders als ein Versicherungsvertreter ist ein Versicherungsmakler nicht an einen Versicherer vertraglich gebunden. Er muss sich weder um den Abschluss von Versicherungsverträgen mit dieser Gesellschaft bemühen, noch muss er die Interessen bestimmter Gesellschaften wahren oder gar deren Weisungen befolgen. Einzig dem Versicherungsnehmer gegenüber schuldet der Versicherungsmakler die Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Daher ist der Versicherungsnehmer der Vertragspartner des Versicherungsmaklers, soweit es um den Abschluss des Versicherungsmaklervertrages geht. Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler ist durch ein rechtsgeschäftsähnliches Rechtsverhältnis verbunden, welches häufig durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt wird. Der Versicherer kann z.B. einen Versicherungsmakler, mit dem er zusammen arbeiten möchte, nicht nur eine einseitige Courtagezusage erteilen, sondern mit ihm auch eine Courtagevereinbarung abschließen. Grundsätzlich ist es jedoch heute so, dass bestimmte Marktgegebenheiten und Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmakler und Versicherer zum Gegenstand einer eigenen Vereinbarung gemacht wurden. Unter anderem ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung, dass der Versicherungsmakler sich verpflichtet, eine Maklervollmacht vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er bevollmächtigt ist für einen Auftraggeber diejenigen Informationen entgegen zu nehmen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 7 VVG in Verbindung mit der VVG-InfoV übermitteln muss. All dies ist grundsätzlich unbedenklich, soweit der Status des Versicherungsmaklers als unabhängiger Sachwalter des Kunden nicht beeinträchtigt wird.

Leitsatz

Der Versicherungsmaklervertrag kommt somit nur durch den Versicherungsmakler und seinem Kunden, dem potenziellen Versicherungsnehmer, zustande. Anzumerken ist zu diesem Absatz auch, dass Versicherungsmakler auch derjenige ist, der gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe Leistungen als Versicherungsmakler nach § 59, Absatz 3, Satz 1. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dieser annehmen durfte, sein Gegenüber agiere als Versicherungsmakler.

Beratungsgrundlage des Versicherungsmaklers

Gemäß § 60, Absatz 1 Satz 1 VVG, muss ein Versicherungsmakler grundsätzlich seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde  legen. Ausgehend von dieser Beratungsgrundlage soll er nach fachlichen Kriterien dem Kunden ein Versicherungsprodukt empfehlen können, welches geeignet ist, dessen Bedürfnisse und somit seine Nachfrage zu erfüllen. Ausnahmen hiervon bilden z.B. die Kreditversicherung und spezielle Formen der Transportversicherung, aus denen der Versicherungsmakler grundsätzlich nur einen sehr stark eingeschränkten Markt mit einigen wenigen Versicherern vorfindet, die er berücksichtigen kann bzw. muss. Unter diesen Umständen ist dann konsequenterweise die Auswahl sehr gering. Grundsätzlich ist auf der Grundlage der gesetzlichen Norm das normale Privatkundengeschäft, vom klein- und mittelständigen Gewerbegeschäft als auch  vom Industriegeschäft zu trennen. Im Privatkundenbereich, sind  in vielen Sparten Hunderte von Anbietern Marktteilnehmer. Grundsätzlich ist auch vorstellbar, dass in der Person des Versicherungsnehmers Umstände vorliegen, die von vornherein bestimmte Versicherer ausschließen. Dies kann z.B. im Personengeschäft (Krankenversicherung) aber auch im Gewerbeindustrie-Bereich der Fall sein, dass ganz einfach Versicherungsnehmer auf Grund einer Vorerkrankung bzw. auf Grund von zu berücksichtigenden Geschäftsverbindungen bestimmte Versicherer nicht mit Versicherungsschutz beauftragen möchten bzw. können.  Prinzipiell ist der Versicherungsmakler nicht gehalten, eine Marktuntersuchung, welche ausgewogen sein soll, stets für jeden einzelnen Kunden zu wiederholen. Denkbar ist auch die Durchführung regelmäßiger Marktuntersuchungen genereller Natur, die dann auf den einzelnen Versicherungsmakler bzw. auf den einzelnen Versicherungsvertrag zu übertragen sind. Dennoch kann es im Einzelfall schwierig  sein festzustellen, ob der Versicherungsmakler wirklich eine ausreichende Anzahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigt hat. Auf die grundsätzliche Thematik des „best advise“ soll an dieser Stelle nicht umfangreich eingegangen werden. Aus Sicht des Verfassers ist der best advise-Gedanke, zumindest im europäischen Versicherungsrecht, nicht umsetzbar und somit auch grundsätzlich nicht anwendbar. Auch schon deshalb nicht, weil dieser Grundgedanke aus dem angelsächsischen Raum kommt und mit dem sogenannten financial service Act 1988 geschaffen wurde, der sich in erster Linie nicht auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen sondern vielmehr auf die Vermittlung von Finanzdienstleistungen bezog.

Begründungspflicht des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler muss, wie der Versicherungsvermittler generell, nach § 61 VVG die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt wiederum vom Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit und Verständlichkeit des angebotenen bzw. nachgefragten Versicherungsschutzes ab. Der Versicherungsmakler muss hierbei, entgegen dem Ausschließlichkeitsvertreter, der ausschließlich einen bestimmten Versicherer vertritt und somit den Kunden natürlich nicht vorher beraten muss, warum er gerade ein bestimmtes Versicherungsprodukt seines von ihm zu vertretenden Versicherers empfiehlt, je nach Aufgabenstellung nahezu den gesamten zur Verfügung stehenden Markt befragen. Dies ist schon deshalb der Fall, da der Versicherungsmakler eben eine wesentlich tiefere und breitere Produktpalette der sich am Markt anbietenden Versicherer vorfindet. Dies kann dadurch erschwert werden, dass z.B. als Ergebnis mehrere Versicherer mit ihren Produkten durchaus geeignet sind, den nachgefragten Versicherungsschutz anzubieten. Hier ist der Versicherungsmakler zusätzlich gefordert, um darzulegen, warum er sich eben für das empfohlene Versicherungsprodukt eines bestimmten Versicherers entschieden hat. Es besteht allerdings keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, warum man sich z.B. nicht für einen anderen bestimmten Versicherer entschieden hat. Eine solche Verpflichtung kann aber gleichwohl entstehen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler hierauf anspricht.

Leitsatz

Versicherungsmakler müssen begründen, warum sie dem Versicherungsnehmer das Produkt eines bestimmten Versicherers empfehlen. Sie müssen aber grundsätzlich nicht begründen, warum sie sich gegen das Produkt eines bestimmten anderen Versicherers entschieden haben.

Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers

Gemäß § 61, Absatz 1, Satz 2 VVG i.V. mit § 62 VVG ist der Versicherungsmakler (Versicherer und Vermittler) zur Dokumentation verpflichtet. Mit Hilfe der Dokumentation soll der Kunde informiert werden, weshalb letztendlich ein bestimmter Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Die wesentlichen Inhalte der Beratung sollen für den Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler später auch rechtskapitulierbar sein. Beim Versicherungsmakler hat sich in der Praxis die sogenannte Versicherungsanalyse, als geeignetes Instrument herausgearbeitet, welches von vielen Maklerhäusern für die Dokumentation bzw. für die Grundlage des Jahresgespräches verwendet und eingesetzt wird. Aus dieser Versicherungsanalyse gehen in der Regel die Umfänge der einzelnen Sparten sowie die technischen Daten zu den Versicherungsverträgen hervor. Sie bilden im Gespräch die Grundlage der Aktualisierung bzw. der Überlegung für mögliche Veränderung durch einen dynamischen Unternehmensprozess.

Schadenersatzpflicht

Nach § 63, Absatz 1 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach §§ 60 oder  61 VVG entstanden ist. Natürlich hat der Versicherungsvermittler auch die Möglichkeit sich zu exkulpieren. Dies ist in § 63 Absatz 2 VVG geregelt.

Neu ist die Einführung einer Anspruchsgrundlage, die sich gegen sämtliche Versicherungsvermittler im Sinne des VVG richtet. Der Gesetzgeber sieht in der Einführung einer selbständigen Anspruchsgrundlage deshalb ein Erfordernis, da der Schutz des Versicherungsnehmers nicht entsprechend ausgeprägt war, um diesem Interesse nachzukommen. Vom Versicherungsmakler kann der Versicherungsnehmer unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler unter Verstoß gegen die sich aus §§ 60 und 61 VVG ergebenden Pflichten vermittelt wurde. Somit kann der Versicherungsnehmer zukünftig nicht nur auf Grundlage des § 280 BGB, sondern auch auf Grundlage des § 63 VVG sich als Anspruchsgrundlage berufen. Die Vorschriften des § 63 VVG sowie des § 280 BGB stehen demzufolge nach wie vor nebeneinander. Eine grundsätzlich selbständige Bedeutung hat allerdings der § 280 BGB für den Zeitraum nach Abschluss des Versicherungsvertrages.

Leitsatz

Anders als der Versicherungsvertreter kann der Versicherungsmakler auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Verletzung des Versicherungsmaklervertrages haften. Kommt deshalb die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers in Betracht, muss auf jeden Fall anhand des Versicherungsmaklervertrages geklärt werden, welche Pflichten der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer übernommen hat (Inhaltskontrolle Versicherungsmaklervertrag!).

Grundsätzlich muss natürlich durch eine Falschberatung ein Schaden dem Versicherungsnehmer entstanden sein. Dieser ist vom Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (Beweislast-Situation!). Dass dies nicht immer einfach ist, zeigen viele Fälle der aktuellen Rechtsprechung.

Leitsatz

Im Regressfall muss der Versicherungsnehmer exakt darlegen können, worin genau sein Schaden besteht. Begehrt er die ausgebliebene Leistung des Versicherers vom Versicherungsvermittler als Schadenersatz, muss er darlegen und beweisen können, wie sich der Sachverhalt bei ordnungsgemäßer Beratung dargestellt hätte.

Kausalität

Es reicht prinzipiell nicht aus, dass dem Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden ist und eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers feststeht, die Pflichtverletzung muss für den Schaden auch ursächlich (kausal) geworden sein. Dies ist nach herrschender Adäquanztheorie immer dann der Fall, wenn die Möglichkeiten des Schadeneintrittes nicht so entfernt sind, dass sie nach der Erfahrung deswegen vernünftigerweise nicht mehr in Betracht gezogen werden dürfen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf eine objektive nachträgliche Prognose an. Alle, einem optimalen Beobachter bekannten Umständen, der

zudem auch noch über das Sonderwissen des Schädigers verfügt, müssen berücksichtigt werden. Eine rein zufällige Verbindung reicht allerdings nicht aus, es muss schon ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Eintritt des Schadens bestehen und klar nachvollziehbar sein.

Mitverschulden

Natürlich hat auch der in Anspruch genommene Versicherungsmakler die Möglichkeit den Einwand eines Mitverschuldens zu erheben. Darlegungs- und beweisbelastet ist aber insoweit der Versicherungsmakler. Allerdings wird man in Hinblick auf die doch erheblichen Pflichten des Versicherungsmaklers nur selten ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers bejahen können. Hier kommt es grundsätzlich auf die Beurteilung des Einzelfalles an.

Anmerkung

Die hier zusammengefassten Grundsätze zum Maklerrecht sind nur auszugsweise dargestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weiterführende Fragen bzw. deren Beantwortung steht der Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung.



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