Seit einigen Jahren gibt es die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV), die auch für Rechtsanwälte gilt. In § 2 Ziffer 1 Punkt 11 DL-InfoV wird von dem Dienstleister folgendes gefordert:
“Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich”.
Diese Angaben sind gemäß § 2 Ziffer 2 Punkt 3 DL-InfoV dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm (= Dienstleister) angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen. Das bedeutet, dass die Angaben im Impressum der Kanzlei-Website aufzunehmen sind. Dies ist die wohl einfachste Möglichkeit, den Dienstleistungsempfänger entsprechend zu informieren. In § 2 Ziffer 2 DL-InfoV werden zwar noch andere Informationsmöglichkeiten genannt, welche aus unserer Sicht aber nicht ganz so praktikabel sind, wie die bloße Aufnahme in das Impressum der Website.
Unproblematisch anzugeben sind der Name des Berufshaftpflichtversicherers und dessen Anschrift. Bei der Anschrift genügt die Angabe des Hauptsitzes des Versicherers.
Die Angabe der Versicherungsscheinnummer ist nicht nötig. Der räumliche Geltungsbereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung muss jedoch zwingend angegeben werden. Hierzu erreichen uns immer wieder Rückfragen, weshalb wir in diesem Rahmen gerne genauere Informationen geben.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer und auch aus der BRAO (vgl. § 51 Ziffer 3 Absatz 4). Ausgeschlossen ist die Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Tätigkeit innerhalb von Europa versichert ist.
“Die Abgrenzung zwischen europäischen und außereuropäischen Gerichten kann naheliegenderweise nur anhand der üblichen geografischen Begriffe erfolgen. Das hat allerdings im Bezug auf die Türkei und Russland die missliche Konsequenz, dass der Versicherungsschutz jeweils davon abhängt, ob es sich um ein Gericht im europäischen oder asiatischen Teil des Landes handelt (Versicherungsschutz besteht also bei Auftreten in Istanbul oder Moskau, nicht aber bei Auftreten in Ankara oder Wladiwostok). Außereuropäisch sind auch Gerichte in überseeischen Gebieten europäischer Staaten wie England, Frankreich, Spanien etc., selbst wenn diese nach europäischem Prozessrecht und materiellem europäischen Recht entscheiden”. (Diller; AVB-RSW – Kommentar zur Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, 2009, S. 322)
Soweit in der Police keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind (z.B. Mitversicherung der USA oder eine weltweite Deckung o.ä.), so könnte auf der Kanzlei-Website beispielsweise folgende Formulierung verwendet werden:
Der räumliche Geltungsbereich ist das geografische Europa.