Ein Überblick zur BRAO-Reform und Berufshaftpflicht – was jetzt wichtig ist!
28. Juli 2022 | Constantin Behrschmidt
Berufshaftpflichtversicherung und BRAO-Reform – was gilt für Anwalts-, Steuerberater- & WP-Gesellschaften?
Am 1. August tritt das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft. Statt dieses umständlichen Titels wird häufig von BRAO-Reform gesprochen.
Die BRAO-Reform stellt vielfach höhere Mindestanforderungen an den Berufshaftpflichtschutz von Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir geben in diesem Beitrag einen zusammenfassenden Überblick, nachdem wir die BRAO-Reform und ihre Auswirkungen in einzelnen Bereichen bereits in einigen früheren Artikeln dargestellt haben.
Generelle Versicherungspflicht bei Berufsausübungsgesellschaften
Neu ab 1. August ist, dass anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften künftig einen eigenen Berufshaftpflichtschutz benötigen. Bisher ist das nur bei Gesellschaften mit beschränkter (Berufs-)Haftung der Fall gewesen. Damit unterliegen zum Beispiel auch die Sozietät, die GbR und die PartG der Versicherungspflicht. Nicht betroffen ist die reine Bürogemeinschaft.
Mindestanforderungen an den Berufshaftpflichtschutz
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Rechtsanwälte
Die Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz von Einzelanwälten sind nicht verändert worden. Ebenso bleibt es dabei, dass Anwälte in Berufsausübungsgesellschaften zusätzlich einen eigenen Berufshaftpflichtschutz benötigen. Die Mindestsumme der Versicherung hierfür beträgt wie bisher 250.000 Euro, mit möglicher Begrenzung der Jahreshöchstleistung auf 1 Mio. Euro.
Neu eingeführt wird die sogenannte „kleine“ Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter (Berufs-)Haftung. Im Einzelnen gelten nach der BRAO-Reform folgende Anforderungen für den Berufshaftpflichtschutz der Berufsausübungsgesellschaft.
Berufsausübungsgesellschaft | Versicherungssumme | Jahreshöchstleistung | Betroffen (Beispiele) |
---|---|---|---|
Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter (Berufs-)Haftung | 2,5 Mio. Euro je Versicherungsfall | 10 Mio. Euro bzw. Zahl der Gesellschafter x 2,5 Mio. Euro* | PartG mbB, GmbH, AG, KG, GmbH & Co. KG |
„kleine“ Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter (Berufs-)Haftung | 1 Mio. Euro je Versicherungsfall | 4 Mio. Euro bzw. Zahl der Gesellschafter x 1 Mio. Euro* | beschränkt haftende Berufsausübungsgesellschaften mit maximal 10 sozietätsfähigen Berufsträgern**, auch Ein-Personen-Anwalts-GmbH |
Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung | 500.000 Euro je Versicherungsfall | 2 Mio. Euro bzw. Zahl der Gesellschafter x 0,5 Mio. Euro* | GbR, PartG, OHG |
* Den Gesellschaftern gleichgestellt sind Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie zählen bei der Berechnung der Mindestsumme für die Jahreshöchstleistung mit.
** Berufsträger sind alle in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Personen mit Anwaltszulassung – unabhängig von ihrer Stellung.
Die neuen Mindestanforderungen sind einerseits strenger als bisher, es gibt andererseits auch Erleichterung bzw. Bestätigung des Status quo:
- strengere Anforderungen gelten, weil Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung erstmals einen eigenen Berufshaftpflichtschutz unterhalten müssen;
- eine Erleichterung bringt die Einführung der „kleinen“ Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, weil die Mindestanforderungen hier abgesenkt wurden
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Steuerberater
Auch bei Steuerberatern bleiben die Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz bei Einzeltätigkeit unverändert. Die Mindestversicherungssumme beträgt weiterhin 250.000 Euro, die Jahreshöchstleistung muss wie bisher mindestens eine Million Euro umfassen.
Anders als bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht die BRAO-Reform keine „kleine Steuerberatungsgesellschaft“ vor.
Berufsausübungsgesellschaft | Versicherungssumme | Jahreshöchstleistung | Betroffen (Beispiele) |
---|---|---|---|
Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter (Berufs-)Haftung | 1 Mio. Euro je Versicherungsfall | 4 Mio. Euro bzw. Zahl der Gesellschafter x 2,5 Mio. Euro* | PartG mbB, GmbH, AG, KG, GmbH & Co. KG |
Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung | 500.000 Euro je Versicherungsfall | 2 Mio. Euro bzw. Zahl der Gesellschafter x 0,5 Mio. Euro* | GbR, PartG, OHG |
* Den Gesellschaftern gleichgestellt sind Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie zählen bei der Berechnung der Mindestsumme für die Jahreshöchstleistung mit.
Eine Verschärfung bedeutet die Einführung der Versicherungspflicht für Steuerberatungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung. Die zu versichernden Mindestsummen sind überdies doppelt so hoch wie bei einer Einzeltätigkeit als Steuerberater.
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Wirtschaftsprüfer
Für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften hat schon vor dem Inkrafttreten der BRAO-Reform das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) Neuerungen gebracht. Bei der Berufshaftpflichtversicherung darf erstmals eine Jahreshöchstleistung vereinbart werden (mindestens das Vierfache der Mindestsumme der Versicherung bzw. bei mehr als vier Gesellschaftern/Fremdgeschäftsführern einer Wirtschaftsprüfergesellschaft 1 Mio. Euro x Zahl der Gesellschafter/Fremdgeschäftsführer). Die Anforderungen an die Mindestversicherungssumme wurden selbst nicht verändert. Hier ist es bei einer Million Euro geblieben.
Das FISFG hat die Haftung von Abschlussprüfern nachhaltig erweitert. Damit wurden Erfahrungen aus dem Wirecard-Skandal Rechnung getragen. In einigen Konstellationen gilt sogar eine unbegrenzte Haftung. Die Mindestversicherungssummen dürften daher in vielen Fällen für einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz nicht genügen.
Mindestanforderungen bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften
In der Praxis ist die interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft regelmäßig anzutreffen. Hier arbeiten etwa Rechtsanwälte, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer unter einem gemeinsamen rechtlich-organisatorischen Dach zusammen. Die BRAO hat die Möglichkeiten für interprofessionelle Berufsausübung sogar deutlich erweitert. Auch andere freie Berufe können künftig problemlos einbezogen werden.
Berücksichtigung der neuen Regelungen
Grundsätzlich gilt: bei Vereinbarung bzw. Änderungen von Berufshaftpflichtschutz ist neben den Mindestanforderungen immer der tatsächliche Versicherungsbedarf zu berücksichtigen, der sich – in Abhängigkeit von der Tätigkeit – an den tatsächlichen Haftungsrisiken orientieren sollte. Ob Einzeltätigkeit oder Berufsausübungsgesellschaft – die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen hier gerne beratend zur Seite, um eine angemessene Lösung zu besten Bedingungen zu finden.
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