Grenzfragen bei der Anwaltshaftung – Selbstanzeige ohne Mandanten-Auftrag
27. Februar 2019 | Constantin Behrschmidt
Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Haftung kann es immer wieder zu schwierigen Konstellationen kommen, in denen sich die Frage stellt, ob ein Fall für die Vermögenschaden-Haftpflicht gegeben ist. Auch ein anwaltlicher Fehler führt dabei noch nicht automatisch zur Haftung. Dies zeigt ein Ende 2017 ergangenes BGH-Urteil (BGH-Urteil vom 9.11.2017, Az.: IX ZR 270/16).
In dem Fall ging es um eine versehentlich von einer Anwaltskanzlei versandte steuerliche Selbstanzeige einer Mandantin an das zuständige Finanzamt. Eine Apothekerin hatte ihren Rechtsanwalt mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragt, aber noch keine Freigabe für den Versand an die Steuerbehörde erteilt. Sie wollte den Text erst mit dem Anwalt besprechen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. Durch ein Büroversehen in der Anwaltskanzlei geriet der Text aber vorher in den Postausgang und wurde ohne Freigabe verschickt.
Versehentliche Selbstanzeige führt zu 68.000 Euro Nachforderung
Der irrtümliche Versand war für das Finanzamt natürlich unbeachtlich, die Selbstanzeige war rechtswirksam. Die Behörde verzichtete – wegen der Selbstanzeige – zwar auf eine Strafforderung, verlangte aber von der Apothekerin eine Steuernachzahlung in Höhe von 68.000 Euro. Diesen Betrag forderte die Mandantin von ihrem Anwalt als Schadensersatz dies mit der Begründung, dass der Anwalt nicht zur Versendung der Selbstanzeige ermächtigt gewesen sei und durch sein weisungswidriges Verhalten einen Vermögensschaden in Höhe der geforderten Nachzahlung verursacht habe. Die Sache ging vor Gericht. Weder beim zuständigen Landgericht, noch in der Berufung beim Oberlandesgericht hatte die Apothekerin Erfolg. Deshalb hatte der BGH in letzter Instanz zu entscheiden.
Die Richter stellten aufgrund des Sachverhaltes fest, dass dem Rechtsanwalt zweifelsfrei eine Pflichtverletzung gegenüber seiner Mandantin vorzuwerfen sei. Sie bestehe in mangelnder Sorgfalt bzw. in einer unzulänglichen Kanzleiorganisation, die solche Versehen offensichtlich nicht verhindert habe. Dies sei von dem Anwalt zu vertreten. Ebenso konstatierten die Richter, dass der Mandantin durch das Versehen eine finanzielle Belastung in Höhe der geforderten Nachzahlung entstanden sei. Eine anwaltliche Pflichtversetzung begründe im Allgemeinen auch einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Nicht ersatzfähiger Schaden nach normativer Wertung
Dennoch hielt das Gericht den Schaden im vorliegenden Fall nicht für ersatzfähig und begründete dies mit der normativen Wertung des rechnerischen Schadens auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung. Danach sind gleich mehrere Gründe ausschlaggebend, dass ein Schadensersatz hier nicht in Betracht kommt:
- es gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter nicht mehr Schadensersatz erhalten darf als der, der sich rechtskonform verhält;
- der Verlust einer rechtlichen oder faktischen Position, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist kein Nachteil, der erstattungsfähig ist;
- ein Schaden durch einen entgangenen Steuervorteil kann nur dann „eingeklagt“ werden, wenn der Vorteil auch rechtmäßig hätte erlangt werden können;
- ebenso kann Schadensersatz für einen Steuernachteil nur dann geltend gemacht werden, wenn der Nachteil rechtlich zulässig hätte vermieden werden können.
Kein Schadensersatz aus Verletzung des Anwaltsvertrags
Eine Schadenersatzforderung lässt sich laut BGH auch nicht aus einer Verletzung des Anwaltsvertrags herleiten:
- es darf nicht Gegenstand eines Anwaltsvertrages sein, dass ein Anwalt Mandanten vor berechtigten Steuerzahlungen schützt;
- noch weniger darf die Unterstützung bei Steuerhinterziehung Vertragsgegenstand sein;
- ein Anwalt ist vielmehr rechtlich verpflichtet, nicht an rechtswidrigem Verhalten seiner Mandanten mitzuwirken.
Aus den genannten Gründen wurde die Klage wie in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Vermögensschaden-Haftpflicht kam hier trotz des anwaltlichen „Fehlverhaltens“ nicht zum Tragen.
Kategorie: Berufshaftpflichtversicherung
Schlagwörter Anwaltskanzlei, Oberlandesgericht, Pflichtverletzung, Rechtsanwalt, Selbstanzeige, Steuernachteil, Vermögenschaden-Haftpflicht
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