Haftungsbegrenzung durch AGB im Falle der PartG mbB in Verbindung mit der Jahreshöchstleistung
20. Januar 2014 | Constantin Behrschmidt
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) kann ihre Haftung vertraglich begrenzen.
Für die Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen maßgeblich ist § 52 Abs. 1 Ziff. 2 BRAO. Hiernach kann die PartG mbB durch die Verwendung von AGB die Haftung auf 10 Mio. Euro begrenzen (vierfacher Betrag der Mindestversicherungssumme). Die Haftungsbegrenzung gilt für Fälle einfacher Fahrlässigkeit und auch nur dann, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht, d.h. die Versicherungssumme der PartG mbB je Versicherungsfall auch tatsächlich 10 Mio. Euro beträgt.
Für den Bereich der gesetzlichen Mindestversicherungssumme der PartG mbB verlangt § 51a Abs. 2 BRAO eine Jahreshöchstleistung in Höhe der Mindestversicherungssumme (2.5 Mio. Euro) vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch 10 Mio. Euro (“Multiplikationsregel zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung”).
Unter der Versicherungssumme versteht man den Betrag, der je Versicherungsfall zur Verfügung steht. Im Unterschied hierzu meint die Jahreshöchstleistung den Betrag, der für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres höchstens zur Verfügung steht.
Besteht eine PartG mbB beispielsweise aus 8 Partnern und beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 2.5 Mio. Euro, so läge die Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres bei 20 Mio. Euro (Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner).
Möchte diese PartG mbB die Haftung mithilfe von AGB begrenzen, so müsste die Versicherungssumme auf 10 Mio. Euro je Versicherungsfall erhöht werden.
Fraglich ist, ob dann analog § 51a Abs. 2 BRAO in dem Beispielfall die Jahreshöchstleistung 80 Mio. Euro (erhöhte Versicherungssumme von 10 Mio. Euro multipliziert mit der Anzahl der Partner) betragen müsste, somit also – grundsätzlich betrachtet – die “Multiplikationsregel zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung” auch auf die, bedingt durch die Verwendung von AGB, erhöhte Versicherungssumme von 10 Mio. Euro je Versicherungsfall ausgedehnt werden müsste.
Dem ist nicht zuzustimmen, da sich die “Multiplikationsregel zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung” nach § 51a Abs. 2 BRAO nur auf den Bereich der Mindestversicherungssumme von 2.5 Mio. Euro bezieht.
§ 52 BRAO wiederum verlangt das Vorliegen einer Versicherungssumme, die dem Vierfachen der Mindestversicherungssumme entspricht, demnach also 10 Mio. Euro. Gemeint ist hier die Versicherungssumme je Versicherungsfall. Auf die Höhe der Jahreshöchstleistung bezieht sich § 52 BRAO nicht.
Diese Argumentation bekräftigend ist der Umstand, dass Kanzleien, die als GbR oder als Partnerschaft organisiert waren, schon in der Vergangenheit AGB verwenden konnten. In diesen Fällen wurde stets auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall abgestellt, nicht aber auf die Jahreshöchstleistung. Dur28ch die gesetzliche Einführung der PartG mbB änderte sich an der Systematik des § 52 BRAO nichts, so dass eine Ausdehnung der “Multiplikationsregel zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung” auf die erhöhte Versicherungssumme von 10 Mio. Euro je Versicherungsfall nicht logisch erklärbar ist.
Fazit:
Möchte die PartG mbB vorformulierte Vertragsbedingungen wirksam verwenden, benötigt sie eine Versicherungssumme je Versicherungsfall von mindestens 10 Mio. Euro.
Die Jahreshöchstleistung kann gesplitteten Regelungen unterliegen. Für die ersten 2.5 Mio. Euro der Versicherungssumme ist die Multiplikationsregelung zur Ermittlung der Jahreshöchstleistung nach § 51a Abs. 2 BRAO maßgeblich. Für den darüber liegenden Anteil der Versicherungssumme kann eine andere Regelung zur Jahreshöchstleistung vereinbart werden, z.B. die gängige zweifache Jahreshöchstleistung.
Kategorie: PartG mbB | VSH
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