Berufshaftpflichtversicherung
Ihr Versicherungsspezialist für Insolvenzverwalter
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater werden häufig als Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit einem Insolvenzverwaltungsmandat stellt sich automatisch die Frage eines besonderen Berufshaftpflichtschutzes. Ohne Absicherung bedeutet die Insolvenzverwalter-Tätigkeit ein existenzielles Risiko. Eine schon bestehende Berufshaftpflichtversicherung reicht oft nicht.
Wir sind einer der wenigen Versicherungsspezialisten für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe in Deutschland. Als Insolvenzverwalter können Sie bei Behrschmidt & Kollegen auf umfassendes versicherungstechnisches Know-How, langjährige Erfahrung und hervorragende Marktkenntnis mit bestem Zugang zu Versicherungsgesellschaften vertrauen. Wir wissen, worauf es beim Berufshaftpflichtschutz für Insolvenzverwalter ankommt und bieten dafür Lösungen.
Haftung als Insolvenzverwalter
Ein Insolvenzverwalter hat laut Insolvenzrecht „… für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen“ (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Was genau unter sorgfältig, ordentlich und gewissenhaft zu verstehen ist, ist – wie bei vielen unbestimmten Rechtsbegriffen – interpretationsfähig. Pflichtverletzungen, die Schadensersatzforderungen begründen können, sind jedenfalls vielfältig. Sie entstehen aus
- Versäumnissen bei der Durchsetzung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen;
- Verstößen gegen eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung;
- mangelnder Wahrnehmung steuerlicher Pflichten und Interessen des Insolvenzschuldners;
- Pflichtverletzungen gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten.
Der Insolvenzverwalter haftet auch für unerfüllte Zahlungsverpflichtungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit begründet (§ 61 Satz 1 InsO), und wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Fachleute (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u.a.) bedient, die Haftpflichtschäden verursachen.
Ohne entsprechenden Versicherungsschutz ist Schadensersatz stets aus dem Privatvermögen zu leisten – in Höhe des tatsächlichen Schadens.
Keine Enthaftung durch PartG mbB
Vielfach versucht man heute, die Berufshaftung mit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu begrenzen. Manchmal werden auch andere haftungsbeschränkte Rechtsformen (z.B. GmbH) gewählt. Für die Haftung als Insolvenzverwalter ist das ohne Bedeutung. Denn zum Insolvenzverwalter dürfen nur „natürliche Personen“ (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) bestimmt werden. Eine PartG mbB oder GmbH kann kein Insolvenzverwalter sein.
Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung
Ein eigener Berufshaftpflichtschutz für Insolvenzverwalter ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. In vom VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschland e.V.) aufgestellten „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI)“ heißt es allerdings:
Bestehender Berufshaftpflichtschutz reicht nicht
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verfügen aufgrund ihrer berufsrechtlichen Vorschriften bereits über eine Berufshaftpflichtversicherung. In den Versicherungsbedingungen ist die Tätigkeit als Insolvenzverwalter oft mit abgedeckt, wobei es stets auf das jeweilige Bedingungswerk ankommt. Trotzdem ist der Versicherungsschutz in vielen Fällen nicht ausreichend. Dafür gibt es mehrere Gründe:
- Die Haftungssummen des Insolvenzmandats sprengen oft den üblichen Rahmen der berufsständischen Berufshaftpflichtdeckung.
- Haftungsrisiken aus kaufmännischer Tätigkeit werden bei der berufsständischen Berufshaftpflichtversicherung gerne ausgeschlossen oder der Versicherungsschutz ist eingeschränkt. Dabei ist kaufmännische Aktivität das eigentliche „Kerngeschäft“ des Insolvenzverwalters.
- Unzureichend erfasst sind oft weiteren Punkte, zum Beispiel die Haftung des Insolvenzverwalters für Steuer- und Abgabenschulden, Zahlungsfehler, Vertrauensschäden (kriminelle Handlungen von Personal, Sozien oder Angehörigen des Insolvenzverwalters) oder Versicherungsfehler.
Daher ist ein eigener Berufshaftpflichtschutz für Insolvenzverwaltung sehr zu empfehlen.
Grunddeckung oder Objektdeckung
Die Berufshaftpflichtversicherung kann als Grunddeckung oder als Objektdeckung vereinbart werden:
- bei der Grunddeckung besteht ein vom konkreten Insolvenzverwaltungsmandat unabhängiger Versicherungsschutz. Dieser empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Tätigkeit als Insolvenzverwalter mehr als ein Einzelfall ist;
- bei der Objektdeckung wird ein konkretes Mandat versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich dann nur auf dieses Mandat. Eine Objektdeckung kann als eigener Vertrag bestehen oder als Anschluss an den Grundvertrag. Objektdeckungen kommen in Betracht, wenn die Insolvenzverwaltung nur selten erfolgt oder das Mandat den üblichen Rahmen übersteigt.
Ihr kostenfreier und unverbindlicher Vorschlag
Bei der Berufshaftpflichtversicherung für Insolvenzverfahren gibt es viel zu beachten. Was bietet der Schutz durch eine schon bestehende berufsständische Berufshaftpflichtversicherung? Wo sind Deckungslücken oder existieren Unterdeckungen? Die Bedingungswerke der Versicherungen am Markt sind keineswegs identisch und die Angebote ziemlich unübersichtlich. Wir beraten Sie – Fordern Sie kostenfrei und unverbindlich einen Vorschlag für Ihren Berufshaftpflichtschutz als Insolvenzverwalter an.