Kurzübersicht | Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die PartG mbB
30. August 2013 | Constantin Behrschmidt
Sie erhalten nachstehend eine Zusammenfassung aktueller versicherungstechnischer Entwicklungen im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die neu geschaffene PartG mbB.
Versicherungssumme für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird mindestens eine Versicherungssumme je Versicherungsfall von 1 Mio. Euro benötigt.
Die Jahreshöchstleistung orientiert sich an der Anzahl der Partner, muss aber mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
Bei Wirtschaftsprüfern gilt die Besonderheit, dass eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung im Bereich der Mindestdeckung von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall nicht zulässig ist. Die Jahreshöchstleistung ist hier also unbegrenzt.
Versicherungssumme Rechtsanwälte und Patentanwälte
Für Rechtsanwälte und Patentanwälte gilt analog zur Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Versicherungssumme von 2.5 Mio. Euro.
Die Jahreshöchstleistung orientiert sich an der Anzahl der Partner, muss aber mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
Beispiel:
3 Partner (Rechtsanwälte) => 10 Mio. Euro Jahreshöchstleistung (mind. 4 x 2.5 Mio. Euro)
6 Partner (Rechtsanwälte) => 15 Mio. Euro Jahreshöchstleistung (6 x 2.5 Mio. Euro)
Wissentliche Pflichtverletzung
Bei Beteiligung von Rechtsanwälten muss der Wissentlichkeitsausschluss gestrichen werden. Besteht die PartG mbB nur aus Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, so kann der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung beibehalten werden. Gleiches gilt auch bei Rechtsanwälten für Versicherungssummen über 2.5 Mio. Euro.
In der Praxis splitten die Versicherer i.d.R. den Schutz in einen Grundvertrag mit einer Versicherungssumme von 2.5 Mio. Euro und einen Exzedenten, durch den der übersteigende Anteil der Versicherungssumme abgedeckt wird, auf.
Im Grundvertrag wird auf den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung verzichtet. Im Exzedenten wiederum gilt die wissentliche Pflichtverletzung nach wie vor als ausgeschlossen.
Interdisziplinäre PartG mbB
Bei Partnerschaftsgesellschaften mbB, die aus mehr als einer Berufsgruppe bestehen, wird prinzipiell die komplexeste bzw. strengste Berufsregelung angewandt.
Das bedeutet, dass bei Hinzukommen eines oder mehrerer Rechtsanwälte in eine PartG mbB, die bisher aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestand, die PartG mbB nunmehr mindestens eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. Euro vorhalten muss. Bei Beteiligung von Wirtschaftsprüfern muss zusätzlich die erste Million der Versicherungssumme ohne Jahresmaximierung zur Verfügung stehen.
Begrenzung der Haftung
Werden die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt, ist bei der PartG mbB die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Im Unterschied zur herkömmlichen Partnerschaft entfällt die Haftung des handelnden Partners.
Möchte die PartG mbB die Haftung über Allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzen, so ist zum Beispiel bei der aus Rechtsanwälten bestehenden PartG mbB eine Versicherungssumme je Versicherungsfall von 10 Millionen Euro notwendig.
Beitragsniveau
Erste Erfahrungen zeigen, dass noch nicht alle Versicherer Angebote für die PartG mbB erstellen können, da sie noch keinen Tarif hierfür entwickelt haben.
Gleichwohl gibt es schon einige Versicherer, die ihre Tarife und Bedingungen entsprechend überarbeitet haben. Die Angebote zeigen, dass es teilweise erhebliche Unterschiede in der Prämienhöhe gibt.
Ganz aktuell liegen die uns bekannten Jahresbeiträge für einen Rechtsanwalt (Partner) zwischen 1.664,81 EUR inkl. 19 % VSt. und 3.259,41 EUR inkl. 19 % VSt.
Besteht die PartG mbB aus mehreren Partnern, können sich somit enorme Beitragsdifferenzen ergeben.
Titularverträge
Da sich die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich auf die PartG mbB bezieht, benötigen die Rechtsanwälte zur Aufrechterhaltung der persönlichen Anwaltszulassung zusätzlich noch eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Häufig wird hierfür ein sogenannter Titularvertrag ausreichend sein. Ein solcher deckt die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 51 BRAO, d.h. bietet eine Versicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Jahreshöchstleistung von 1.000.000 Euro. Da man bei einem Titularvertrag davon ausgeht, dass der Rechtsanwalt kaum in eigenem Namen tätig wird, können wir einen solchen Vertrag für jährlich 102,82 Euro inkl. 19 % VSt. darstellen.
Zu beachten ist, dass einige Ämter stets ad personem vergeben werden (z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter etc.). Diese Mandate können also nicht über die PartG mbB abgewickelt werden. Da der Titularvertrag des Partners hierfür in der Regel nicht ausreichend sein dürfte, müsste man entweder den Titularvertrag des Partners erweitern bzw. aufstocken oder aber eine Objektversicherung abschließen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit – gerne natürlich auch telefonisch – zur Verfügung. Oder nutzen Sie einfach unkompliziert die Kommentarfunktion unseres Blogs.
Kategorie: PartG mbB | VSH
Schlagwörter PartG mbB | Kurzübersicht
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