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Notarhaftung und unterlassene Steuerberatung

 8. Januar 2025   |    Constantin Behrschmidt

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Keine Pflicht zur Steuerberatung bei Notaren: Das OLG Hamm entschied, dass ein Notar keine steuerliche Beratungspflicht bei der Beurkundung einer Grundstücksübertragung hat, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Fallbeispiel mit Steuernachteil: Eine fehlende „Steuersparklausel“ führte zu einem Steuernachteil von 66.074 Euro für die Beschenkte, doch das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Notars, da die steuerliche Beratung Aufgabe eines Steuerberaters ist.
  • Belehrungspflichten des Notars: Notare müssen rechtliche Klarheit und Neutralität sicherstellen, jedoch keine steuerrechtlichen Konsequenzen erläutern, außer wenn diese ausdrücklich verlangt werden.
  • Haftungsrisiken und Schutz: Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit eines ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtschutzes für Notare, um mögliche Haftungsrisiken abzudecken.

Notarhaftung II – keine Pflicht zur Steuerberatung bei Grundstücksübertragung

Grundstücksübertragungen noch zu Lebzeiten des Alt-Eigentümers sollen oft dazu dienen, Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu sparen. Inwieweit ist der Notar dabei in der Pflicht, zu den steuerlichen Auswirkungen einer geplanten Gestaltung der Übertragung zu beraten und muss er für Vermögensschäden aus nicht erfolgter Beratung haften? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm in einem Berufungsverfahren zu befassen (OLG Hamm, Urteil v. 29.5.2024 – Az.: 11 U 71/23).

In dem Fall hatte der Notar eine Grundstücksübertragung beurkundet, bei dem ein Mann zwei Häuser an seine Tochter unter Einräumung eines Wohnungs- und Nießbrauchsrechts verschenkt hatte. Zum Schenkungszeitpunkt lasteten auf dem Grundvermögen noch Schulden. Schenker und Beschenkte waren sich bereits im Vorfeld darüber einig, dass der Vater bis zu seinem Tod die Schulden weiter tragen sollte, weil die Tochter nicht in der Lage war, sie zu bedienen. Erst im Erbfall sollten die Schulden im Rahmen der testamentarischen Regelung auf die Tochter übergehen.

Berufungsverfahren beim OLG Hamm über 84.000 Euro Vermögensschaden

Eine steuerlich günstigere Gestaltung wäre gewesen, die Übernahme der persönlichen Haftung für die Schulden durch die Tochter mit dem Ende des Nießbrauchsrechts zu vereinbaren. Faktisch wäre das gleichbedeutend mit dem von den Vertragsparteien Gewollten gewesen. Durch den Verzicht auf diese Vereinbarung entstand der Tochter eine Steuermehrbelastung in Höhe von 66.074,00 Euro dadurch, dass die Schulden nicht bei der Tochter steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Dazu kamen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.887,48 Euro – insgesamt bedeutete dies einen Vermögensschaden von 83.951,48 Euro. Die Klägerin, an die die Tochter ihre Rechte abgetreten hatte, forderte von dem beurkundenden Notar entsprechenden Schadensersatz.

Das Landgericht Bochum hatte der Klägerin nicht Recht gegeben. Das OLG Hamm schloss sich diesem Urteil an und wies die Berufung zurück. Das Gericht erkannte dabei durchaus an, dass der Tochter durch den Verzicht auf eine entsprechende „Schulden-Klausel“ ein Steuernachteil entstanden war. Der Notar habe aber nicht gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen.

Die Beratungs- und Aufklärungspflichten des Notars

Ein Notar sei nach § 17 Abs. 1 BeurkG verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des beabsichtigten Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Er müsse dabei darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden und keine Beteiligten benachteiligt werden.

Dieser Verpflichtung sei der Notar im vorliegenden Fall nachgekommen. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Vater und Tochter bei dem Notartermin um die Aufnahme einer entsprechenden „Steuersparklausel“ in den Schenkungsvertrag gebeten hätten, da sie steuerliche Laien seien. Ein Notar, der lediglich einen Grundstückskauf- oder Übertragungsvertrag beurkundet, sei regelmäßig nicht gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen.

Steuereffekte nicht Teil des Grundstücksvertrags, sondern Folge daraus

Diese gehörten typischerweise nicht zum Inhalt eines Grundstücksübertragungsvertrages, sondern seien eine Konsequenz daraus. Eine Ausnahme von dieser Regel könne es nur geben, wenn mit dem Notar explizit eine steuerrechtliche Beratung vereinbart sei, was in dem Fall nicht gegeben war.

Auch einen Verstoß gegen die allgemeine Betreuungspflicht des Notars nach § 14 Abs. 1 BnotO konnten die OLG-Richter nicht erkennen. Der Notar müsse die Beteiligten zwar grundsätzlich vor nicht bedachten Folgen ihrer Erklärungen bewahren und die nötige Aufklärung geben. Eine betreuende Belehrungspflicht bestehe allerdings nur, wenn der Notar vermuten müsse, einem Beteiligten drohe Schaden, weil sich dieser mangels Rechtskenntnissen des Schadenrisikos nicht bewusst sei.

Das Gericht zweifelte bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Belehrungspflicht, weil der besagte Steuernachteil nur bei einer bestimmten Konstellation, die zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht erkennbar war, eintreten konnte. Eine besondere Betreuungspflicht ergab sich auch deshalb nicht, weil der Notar Kenntnis davon hatte, dass die beiden Beteiligten sich von einem Steuerberater hatten beraten lassen. Er konnte darauf vertrauen, dass der Steuerberater seine Mandanten auf die steuerlichen Folgen einer möglichen Vertragsgestaltung hinweisen würde.

Das Vermögensschadenhaftpflichtrisiko ausreichend absichern

Die Haftpflicht des Notars kam im vorliegenden Fall daher nicht zum Tragen. Die strittige Schadensumme zeigt aber, welche Haftungsrisiken Notare auch im Zusammenhang mit gängigen Grundstückstransaktionen treffen können. Ein guter und ausreichender Vermögensschadenhaftpflichtschutz – ggf. auch über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus – ist daher unerlässlich.  Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen hier gerne Rede- und Antwort. Als unabhängige Fachversicherungsmakler für rechts- und steuerberatende Berufe finden wir für Sie die besten Versicherungslösungen am Markt.

Unsere Fachexpertise ist Ihr Mehrwert

Mit Erfahrung, langjährigen Partnerschaften und innovativen Lösungsansätzen erzielen wir nachhaltige Ergebnisse und schaffen Vertrauen für unsere Mandanten. Wir sehen Versicherungsschutz nicht als einen einmaligen, fallweisen Vorgang, sondern als Prozess, den es stetig zu optimieren gilt. Wir sind Ihr verlässlicher Partner bei der Identifizierung, Gestaltung und Betreuung von optimalen Versicherungskonzepten.

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