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Rechtsanwälte und die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

 20. Juli 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass typische Nebentätigkeiten in diesem Bereich, wie z.B. die Buchführung und die Bilanzierung, in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes mitversichert sind.

Der BGH geht zwar davon aus, dass die Steuerberatung zum typischen Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, allerdings soll sich dies nur auf die Rechtsberatung auf steuerlichem Gebiet beziehen, nicht aber auf Nebenbereiche, wie z.B. die kaufmännische Buchführung, wo die Erteilung eines Rechtsrats keine Rolle spielt. (Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, RN B62). Der BGH (NJW 1970, 1189) begründet dies wie folgt:

“Die kaufmännische Buchführung ist keine typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Zwar könnten vereinzelt auch Rechtsfragen auftauchen und eine Rolle spielen… Im Vordergrund stehen solche Dinge aber nicht; vielmehr überwiegen bei der kaufmännischen Buchführung bei weitem die technischen Buchungsvorgänge ohne rechtlichen Gehalt. Das Wesentliche der Buchführung liege nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in außerrechtlichen Aufgaben. … Zwar seien Rechtsanwälte zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt und diese Hilfeleistung umfasse u.a. die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen. Damit ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt befugt ist solche Aufgaben wahrzunehmen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Führung kaufmännischer Bücher eine typische Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts wäre. … Soweit der mit der Buchführung Beauftragte dagegen den Jahresabschluss erstellt und bei der finanzamtlichen Prüfung mitwirkt, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es bei diesen Tätigkeiten im Wesentlichen auf die Erteilung von Rechtsrat ankommt oder nicht …”.

3Rechtsanwälte, die auch Aufgaben übernehmen, die typischerweise von Steuerberatern durchgeführt werden, wie z.B. die Buchführung, Bilanzierung oder die Erstellung von Lohnabrechnungen, sollten sich in jedem Fall bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer eine Deckungsbestätigung für diese Bereiche einholen. Unserer Ansicht nach, sollte dies auch recht unproblematisch und ohne Mehrbeitrag möglich sein.



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