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Rechtsschutzversicherung muss bei Wirecard-Klagen zahlen

 28. Juli 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Wirtschaftsprüfer-Haftung: Rechtsschutzversicherung muss bei Wirecard-Klagen zahlen. Urteil des OLG Mannheim.

Die juristische Aufarbeitung des Wirecard-Skandals ist noch längst nicht abgeschlossen. Nach einem der Hauptverantwortlichen – dem ehemaligen Vorstand Jan Marsalek – wird nach wie vor gefahndet. Der frühere Vorstandschef Markus Braun und zwei weitere führende Wirecard-Manager müssen sich in Strafverfahren verantworten.

Derweil versuchen etliche Ex-Wirecard-Aktionäre auf juristischem Weg Schadensersatz für ihre Verluste zu erstreiten. Ihre Zahl geht in die Tausende. Die Wirecard-Aktie war einst DAX-Star und Deutschlands Digital-Wert Nummer 1 und bei Anlegern höchst beliebt. Im Jahr 2018 erreichte die Aktie ihren historischen Höchststand von 193,55 Euro, aktuell notiert sie noch im Cent-Bereich.

Ex-Wirecard-Aktionäre klagen auf Schadensersatz

Viel mehr an Kursbewertung ist angesichts der Wirecard-Insolvenz auch nicht zu erwarten. Die Insolvenzmasse gab für Anleger praktisch nichts her, sie reichte nicht mal für die Befriedung der Gläubiger-Ansprüche. Kein Wunder angesichts der Luftbuchungen von 1,9 Mrd. Euro in der Bilanz des Unternehmens. Daher richten sich Hoffnungen der Wirecard-Aktionäre auch nicht auf die Wirecard-Trümmer, sondern auf Vermögen der in den Skandal involvierten Personen und externen Organisationen – konkret gegen Ex-CEO Markus Braun, seine Mitangeklagten, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY sowie die BaFin. Ansprüche werden hier per Schadensersatzklage angemeldet.

Die Prüfer hatten jahrelang die Wirecard-Abschlüsse als ordnungsgemäß testiert, obwohl bei genauerem Hinsehen starke Zweifel an der Richtigkeit der Ansätze hätten aufkommen können und müssen. Die Erklärung von EY, selbst getäuscht worden zu sein, überzeugte viele Beobachter nicht. Auch der BaFin wurde eine Verletzung ihrer Aufsichtspflichten vorgeworfen. Hier scheiterten Schadensersatzforderungen allerdings schon, sodass die Aussichten von BaFin-Klagen eher gering eingeschätzt werden.

Mangelnde Aussicht und Mutwilligkeit – Rechtschutzversicherung verweigert Deckungszusage

Offener ist das bei Klagen gegen die übrigen Beteiligten, obwohl hier ebenfalls Skepsis besteht. Das schreckt aber nicht vom Versuch ab. Interessant in diesem Zusammenhang ist ein kürzlich erfolgtes Urteil des OLG Mannheim (Urteil v. 7. April 2022 – Az. 12 U 285/2) um eine verweigerte Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung. In dem Fall hatte ein Wirecard-Aktionär kurz nach der Insolvenz des Unternehmens von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Schadensersatz-Prozess gegen Markus Braun & Co. sowie gegen die EY-Prüfer verlangt.

Die Rechtschutzversicherung lehnte mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten und eines groben Missverhältnisses zwischen anfallenden Kosten und zu erwartendem Erfolg ab. Dem Kläger wurde mutwillige Rechtsverfolgung unterstellt. Eine Rechtsverfolgung wird als mutwillig bezeichnet, wenn sie durch verständige Personen normalerweise nicht betrieben würde.

… und unterliegt in zwei Instanzen – Folge: Prozesskostenrisiko von Klägern sinkt

Daraus entspann sich ein Rechtsstreit – zunächst vor dem Mannheimer Landgericht und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Mannheim. In beiden Verfahren unterlag das Versicherungsunternehmen. Der Versicherer dürfe an die Erfolgsaussichten einer Klage keine überzogenen Anforderungen stellen, so die OLG-Richter. Wenn ein Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachdarstellung und der Unterlagen vertretbar und eine Beweisführung möglich sei, könne nicht mit mangelnder Erfolgsaussicht argumentiert werden. In dem Fall hatte der Kläger Schadensersatz auf Grundlage von § 826 BGB geltend machen wollen (Schadensersatzpflicht bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung). Auch das Mutwilligkeit-Argument der Rechtschutzversicherung ließen die Richter nicht gelten. Es sei nicht ausreichend belegt.

Das Urteil könnte über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben. Denn es erleichtert Klägern, im Wirecard-Fall vor Gericht zu gehen und Rechtsschutzversicherungen schwerer, Deckungszusagen abzulehnen. Wenn die Versicherung die Prozess- und Anwaltskosten trägt, reduziert sich das wirtschaftliche Risiko für den Kläger erheblich. Bereits jetzt liegen gegen EY mehrere hundert Klagen von Wirecard-Aktionären vor. Es könnten nach dem Urteil noch mehr werden.

Mehr Schadensersatzansprüche und erweiterte Abschlussprüfer-Haftung

Der Casus Wirecard hat noch weitreichendere Folgen für die Abschlussprüfer-Haftung. Er bildete Anlass für das Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG). Das Gesetz hat strengere Regeln für die Prüfung eingeführt, gleichzeitig erweiterte der Gesetzgeber die Haftung der Abschlussprüfer deutlich. Die Haftungsgrenzen betragen jetzt zum Teil ein Mehrfaches der alten Summen und in einigen Konstellation gilt sogar eine unbegrenzte Haftung – generell bei vorsätzlichen Prüfungsfehlern und im Falle grob fahrlässigen Fehlern bei Prüfung börsennotierter Unternehmen. Abschlussprüfer sind daher künftig größeren Haftungsrisiken ausgesetzt – umso wichtiger ist ein ausreichender Berufshaftpflichtschutz.



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