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Sinnvolle Pflichtversicherung für Steuerberater – die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

 8. November 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Vermögensschadenhaftpflicht für Steuerberater

Trotz großer Sorgfalt, umfassenden Wissens und Erfahrung – kein Steuerberater ist vor Berufsfehlern gefeit. In der Hektik des Berufsalltags kann leicht etwas übersehen werden und angesichts eine überbordenden sowie sich ständig wandelnden Steuergesetzgebung ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten und stets auf dem Laufenden zu bleiben.

Berufsfehler können zu Vermögensschäden bei Mandanten führen und entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen. Dabei geht es nicht selten um beträchtliche Summen, insbesondere bei größeren Mandaten. Typische Beispiele für Berufsfehler mit Vermögensschadenfolgen sind:

  • fehlerhafte Angaben in Steuerklärungen
  • falsche oder lückenhafte Beratung zu Chancen und Risiken beim Steuern-Sparen
  • gravierende Fristversäumnisse, zum Beispiel bei Widerspruch gegen einen Steuerbescheid
  • Übersehen von nutzbaren Steuervorteilen
  • Verursachung von vermeidbaren Bußgeldern für Mandanten.
Das Vermögensschadenhaftpflichtrisiko ist ein entscheidendes Risiko der Steuerberater-Tätigkeit und höher zu bewerten als Haftpflichtrisiken aus dem Kanzleibetrieb. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung daher zur Pflichtversicherung für Steuerberater gemacht und dafür einen bestimmten Mindestversicherungsschutz vorgeschrieben. Regelungen dazu finden sich im Steuerberatungsgesetz (StBerG), in der Steuerberatungs-Durchführungsverordnung (DvStb) und in der Berufsordnung der Bundes-Steuerberaterkammer (BOStB).

Nachfolgend ein Überblick über die bestehenden Vorgaben zum Mindestversicherungsschutz:

  • Steuerberater, die einzeln selbstständig tätig sind, benötigen Vermögensschadenhaftpflichtschutz mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung (Leistungsbegrenzung für alle Versicherungsfälle eines Jahres) darf das Vierfache der Mindestversicherungssumme – also eine Million Euro – nicht unterschreiten.
  • Viele Steuerberater machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Haftung im Rahmen der AGB zu begrenzen. Das Steuerberatungsgesetz erlaubt eine AGB-Haftungsbegrenzung auf den vierfachen Betrag der sonst vorgeschriebenen Versicherungssumme – also 4 x 250.000 Euro = 1.000.000 Euro. Bedingung ist, dass in dieser Höhe dann auch tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Die Mindestsumme der Versicherung erhöht sich damit auf eine Million Euro.
  • Seit 2008 können Steuerberater unter bestimmten Bedingungen auch als Angestellte bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber tätig sein. Solche Syndikus-Steuerberater müssen ebenfalls eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über mindestens 250.000 Euro unterhalten. Wegen der oft nur geringfügigen oder fehlenden eigenständigen Steuerberater-Tätigkeit gelten für solche Versicherungen besonders günstige Konditionen.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in der Bürogemeinschaft

Viele Steuerberater arbeiten bei der Berufsausübung mit anderen Steuerberatern zusammen. Die einfachste Form der Zusammenarbeit ist die Bürogemeinschaft. Dabei bleibt jeder Steuerberater eigenständig tätig. Lediglich das Büro wird gemeinschaftlich organisiert und betrieben. Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt daher das Gleiche wie bei Einzeltätigkeit. Allerdings muss die Bürogemeinschaft nach außen klar zum Ausdruck kommen. Wird der Eindruck einer Sozietät erweckt („Schein-Sozietät), hat dies unter Umständen gravierende haftungsrechtliche Konsequenzen. Es wird dann ggf. von einer Berufsausübungsgesellschaft ausgegangen.

Neue Anforderungen nach der BRAO-Reform

Das Recht der Berufsausübungsgesellschaften für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist durch die zum 1. August 2022 in Kraft getretene BRAO-Reform grundlegend reformiert worden. Das zur Verfügung stehende Rechtsform-Spektrum wurde nachhaltig erweitert. Es sind jetzt praktisch alle europäischen und in EU-Staaten zulässigen Rechtsformen nutzbar. Änderungen gab es auch bei den Anforderungen an den Vermögensschadenhaftpflichtschutz.

Neu ist, dass jetzt auch Steuerberatungsgesellschaften ohne Begrenzung der (Berufs-)Haftung eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten müssen. Dies betrifft zum Beispiel die typische Sozietät (BGB-Gesellschaft), aber auch die PartG oder OHG. Die Mindestversicherungssumme beträgt hier 500.000 Euro. Die Jahreshöchstleistung darf auf die Mindestsumme der Versicherung, multipliziert mit der Zahl der Gesellschafter zzgl. Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer begrenzt werden, muss aber mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.

Bei Steuerberatergesellschaften mit beschränkter (Berufs-)Haftung – PartG mbB, GmbH, AG usw. – ist es bei der schon bestehenden Anforderung von einer Million Euro Mindestversicherungssumme geblieben. Bezüglich der Jahreshöchstleistung gilt die gleiche Regelung wie bei Steuerberatungsgesellschaften ohne Haftungsbegrenzung.

Nicht nur auf Mindestanforderungen achten

Soweit unser Überblick zu den Mindestanforderungen bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Grundsätzlich gilt beim Haftpflichtschutz: Die Mindestanforderungen müssen stets eingehalten werden. Der Versicherungsschutz sollte sich darüber hinaus aber am tatsächlichen Schadenrisiko orientieren. Bei großen Mandaten mit hohen Summen kann es durchaus angebracht sein, sich umfassender abzusichern. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen für optimale Absicherung gerne beratend zur Seite und suchen nach dem besten Versicherungsschutz am Markt. Sie wollen mehr über eine sinnvolle Kanzleiabsicherung erfahren? In einem anderen Artikel haben wir uns mit weiteren Lösungen zur Kanzleiabsicherung beschäftigt. 



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