Einzelmandatsversicherung
Vermögenshaftpflichtschutz für einzelne Mandate
Rechtsanwälte und Steuerberater verfügen bereits von Gesetzes wegen über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Haftpflichtrisiken aus ihrer Berufsausübung abdeckt. Bei Insolvenzverwaltern besteht in der Regel ebenfalls ein Haftpflichtschutz – aufgrund der Grundtätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Dennoch ist dieser Versicherungsschutz manchmal nicht ausreichend und es kann sich empfehlen, für einzelne – „aus dem Rahmen fallende“ – Mandate einen besonderen Haftpflichtschutz zu vereinbaren. Versicherungstechnisch spricht man bei einer solchen Einzelmandatsversicherung auch von Objektdeckung.
Was bietet die Einzelmandatsversicherung?
Das kennzeichnende Merkmal der Einzelmandatsversicherung bzw. Objektdeckung ist, dass der Versicherungsschutz sich auf ein konkretes, im Einzelnen genau zu beschreibendes und zu bezeichnendes Mandat bezieht – ein wesentlicher Unterschied zur „allgemeinen“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die fallunabhängig Mandate versichert.
Zwei Ausgestaltungen der Einzelmandatsversicherung sind möglich:
- Vereinbarung als völlig eigenständige Versicherung: Vermögensschäden aus dem betreffenden Mandat werden dann „exklusiv“ durch die Einzelmandatsversicherung abgedeckt. Die bestehende „allgemeine“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bleibt unberührt und wird im Schadenfall auch nicht in Anspruch genommen.
- Objektbezogene Aufstockung der Grundversicherung: im Schadenfall leistet zunächst die „allgemeine“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Objektdeckung gilt nur für dadurch nicht abgedeckte Schadensummen.
In der Regel sollte der Versicherungsschutz vor Übernahme des Mandats abgeschlossen werden. Die Prämienpflicht endet mit dem Ende des Mandats. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Nachhaftung aber auch danach.
Nicht zwangsläufig muss der Berufsträger die Kosten der Objektdeckung tragen, oftmals werden diese auch vom Auftraggeber übernommen. Das ist Verhandlungssache und hängt vom konkreten Fall ab. Zwei besondere Sachverhalte sind zu erwähnen:
- Insolvenzverwalter können die Kosten für Versicherungsschutz bei Mandaten mit über das übliche Maß hinausgehenden Haftungsrisiken als Auslagen geltend machen (§ 4 Abs. 3 InsVV).
- Rechtsanwälte können bei einem Mandat mit einem Gegenstandswert von mehr als 30 Mio. Euro die Kosten der Einzelmandatsversicherung als Auslagen ansetzen – allerdings nur den Prämienanteil, der für den 30 Mio. Euro übersteigenden Teil der Versicherungssumme anfällt (Gebührentatbestand Nr. 7007 VV-RVG).
Wann und warum an eine Einzelmandatsversicherung denken?
Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen sich eine Einzelmandatsversicherung empfiehlt:
- bei Mandaten, die wegen ihrer Größenordnung und ihres Haftungsrisikos aus dem sonst üblichen Rahmen fallen und einen Ausnahmefall darstellen;
- um die Grundversicherung nicht zu belasten und für die Abdeckung von Risiken aus der sonstigen Berufsausübung „offen“ zu halten. Dann ist allerdings eine Objektdeckung als eigenständige Versicherung erforderlich, nicht als Aufstockung des Grundschutzes;
- um die Anpassung des Grundschutzes aus Kostengründen zu vermeiden. Die Einzelmandatsversicherung ist in der Regel kostengünstiger als die Aufstockung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die gesamte Kanzlei;
- bei Insolvenzverwaltern bezogen auf das Insolvenzverwaltungsmandat, wenn es sich um ein einmaliges Mandat handelt und die Insolvenzverwaltung keine ständige Tätigkeit ist;
- manchmal wird die Objektdeckung auch vom Auftraggeber gefordert und ist Voraussetzung für das Mandat.
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