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Steuerberater-Haftung – die Grenzen der Prüfungs- und Beratungspflicht

 20. Februar 2019   |    Constantin Behrschmidt

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Ein Steuerberater hat die Pflicht, seinen Mandanten möglichst umfassend zu beraten, seine Interessen zu wahren und dessen Geschäfte so zu besorgen, dass diesem – soweit das vermeidbar ist – keine Nachteile entstehen. Aus dieser weitgefassten Aufgabenstellung können sich immer wieder Fragen ergeben, wo die Prüfungs- und Beratungspflicht des Steuerberaters noch gilt und wo sie endet. Davon hängt auch ab, ob dem Steuerberater ggf. „Unterlassungssünden“ oder „Fehlleistungen“ vorzuwerfen sind, die einen Schadensersatzanspruch bei Vermögenschäden begründen.

Um einen solchen Fall ging es auch in einem Verfahren, in dem im vergangenen Jahr das Landgericht Münster zu entscheiden hatte (LG Münster, Urteil vom 25.7.2018 – Az.: 110 O 68/17). Geklagt hatte ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, das Kranken- und Behindertentransporte durchführt. Die GmbH war ursprünglich von zwei Gesellschaftern gegründet worden (Errichtungsdatum 7.12.2009), von denen der eine einen Mehrheitsanteil von 60 Prozent, der andere einen Minderheitsanteil von 40 Prozent besaß. Der Minderheitsgesellschafter fungierte ab 1.1.2010 im Rahmen eines Anstellungsvertrags als (Mit-)Geschäftsführer der GmbH. Seit Mitte 2012 ist er alleiniger Geschäftsführer und seit Mitte 2017 auch alleiniger Gesellschafter.

Nachforderung von Rentenbeiträgen

Im Zuge einer im April 2014 durchgeführten Betriebsprüfung bei der GmbH kam die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Anstellung des Minderheitsgesellschafters um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele. Bis dato waren keine Rentenbeiträge abgeführt worden. Deshalb wurde für den „säumigen“ Zeitraum Januar 2010 bis März 2014 Nachforderungen in Höhe von 61.875 Euro festgesetzt. Hinzu kam ein Säumniszuschlag von 11.484 Euro.

Die GmbH legte gegen den Rentenbescheid erfolglos Widerspruch ein und klagte anschließend vor dem Sozialgericht Münster. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 15.8.2017 ab. Die Einzugsstelle für die Rentenbeiträge forderte daraufhin zusätzlich 3.286 Euro Zinsen wegen der inzwischen eingetretenen weiteren Verzögerung bei der Abführung der Rentenbeiträge. Außerdem waren fast 5.000 Euro an Anwaltskosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit angefallen.

Fehlberatung durch den Steuerberater?

Über diese Beträge – alles in allem über 80.000 Euro – verklagte die GmbH daraufhin ihre Steuerberatung auf Schadensersatz. Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass es Aufgabe der Steuerberatung gewesen sei, auf die Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses für den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer hinzuweisen.

Zu dem Thema habe zum Jahreswechsel 2009/2010 – also unmittelbar zu Beginn der Anstellung – sogar ein Gespräch der Beteiligten mit dem zuständigen Steuerberater stattgefunden, in dem es explizit um die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen der Gesellschafterstruktur gegangen sei. Der Steuerberater habe damals erklärt, dass die Beschäftigung des Minderheitsgesellschafters sozialversicherungsfrei sei. Wegen dieser „Fehlberatung“ sei die Steuerberatung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenersatzforderung bezog sich sowohl auf die Nachforderung der Rentenversicherung – „denn bei richtiger Auskunft wären die Gesellschafterverhältnisse anders gestaltet worden“ – als auch auf die Folgekosten.

Sozialversicherungsberatung – keine Aufgabe für den Steuerberater

Das Gericht schloss sich dieser Argumentation allerdings nicht an. Ein Steuerberater müsse seinen Mandanten zwar umfassend und vorsorglich beraten. Doch das beziehe sich in erster Linie auf steuerrechtliche Fragen. Zwar gehörten weitere Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes als Nebenleistungen ebenso zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters. Eine vertiefte sozialversicherungsrechtliche Prüfung, die notwendig sei, um den Sozialversicherungs-Status eines Mandanten festzustellen, gehe aber über eine normale Nebenleistung hinaus. Zu Sozialversicherungs-Beratung sei der Steuerberater weder verpflichtet, noch befugt. Er könne daher dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen.

In diesem Fall musste also die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Steuerberaters nicht greifen. In anderen Konstellationen kann das anders aussehen. Dabei können – wie der vorliegende Fall zeigt – schnell erhebliche Summen zusammenkommen. Gut, wenn dann ein ausreichender Vermögensschadenhaftpflichtschutz besteht.



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