Steuerberaterhaftung – auch bei verschwiegenen Vorteilen aus Anlagevermittlung?
16. Juli 2019 | Constantin Behrschmidt
Steuerberaterhaftung – auch bei verschwiegenen Vorteilen aus Anlagevermittlung?
Steuerberater beraten nicht nur zu steuerlichen Themen, oft geben sie auch darüber hinaus Empfehlungen und Tipps zu Sachverhalten, die mehr oder weniger eng im Zusammenhang mit Steuerberatung stehen. Gerade in solchen „Grenzbereichen“ stellt sich oft die Frage, inwieweit ein Steuerberater in der Haftung ist und für seine Empfehlungen einstehen muss. Darum ging es auch bei einem Rechtsstreit, zu dem der Bundesgerichtshof bereits Ende vergangenen Jahres ein interessantes Urteil gefällt hat (BGH, Urteil vom 6.12.2018 – Az.: IX ZR 176/16).
Beteiligung an Finanzvermittlung verschwiegen
In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von seinen beiden ehemaligen Steuerberatern verlangt, für die Rückabwicklung von Kapitalanlagen aufzukommen, die von ihm „auf Empfehlung hin“ getätigt worden waren. Die beiden Steuerberater betreuten den Kläger in Steuerfragen und betrieben gemeinsam eine Steuerberaterkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zur Steueroptimierung hatten sie ihrem Mandanten geraten, Gesellschafteranteile an geschlossenen Investmentfonds zu zeichnen und dabei auf eine bestimmte Finanzvermittlungsgesellschaft als geeignete Vermittlungsadresse verwiesen. Dem Rat folgend wandte sich der Kläger an die Finanzvermittlung und zeichnete auf deren Vorschläge hin mehrere Schiffsfonds.
Bei dem Verweis auf die Vermittlungsgesellschaft hatten die Steuerberater allerdings verschwiegen, dass sie indirekt an dem Unternehmen beteiligt sind und von dessen Vermittlungserfolg profitieren. Die Beteiligung bestand über eine zwischengeschaltete Gesellschaft mit den beiden Steuerberatern als Eignern, die wiederum Gesellschafter der Finanzvermittlung war. Auf diese „unzulässige Verschwiegenheit“ berief sich der ehemalige Mandant bei seiner Klage, die sich sowohl gegen die Finanzvermittlung als auch gegen die beiden Steuerberater richtete.
Rückabwicklung von Schiffsfonds-Beteiligungen
Er forderte dabei, so gestellt zu werden, als ob die Schiffsfondsbeteiligungen nicht erworben worden wären – das heißt: Rückzahlung der geleisteten Gesellschaftereinlagen zuzüglich Agio abzüglich zwischenzeitlich erhaltener Ausschüttungen gegen Abtretung aller Rechte aus den eingegangenen Kommanditbeteiligungen. Jeder, der die schwierige Lage von Schiffsfonds kennt, wird dieses Anliegen nachvollziehen können. Im Zuge der Finanzkrise wurden viele Fonds notleidend, der Markt gilt bis heute als verbrannt.
Das zuständige Landgericht als erste Instanz wies die Klage gegen die Finanzvermittlung ab, gab aber den Klagen gegen die Steuerberater statt – mit der Möglichkeit der Berufung, die von beiden Seiten auch genutzt wurde. Im Berufungsverfahren wurden Teile der Klage wegen Verjährung abgewiesen, teilweise wurde das Urteil des Landgerichts bestätigt und in einem dritten Teil wurde die Finanzvermittlung doch in der Haftung gesehen. In einem weiteren Berufungsverfahren landete der Fall dann vor dem BGH.
BGH – keine Haftung trotz pflichtwidrigen Verhaltens
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: der BGH wies die Berufung des Klägers als unzulässig ab. Bezüglich der Berufung der beklagten Steuerberater wurde das Verfahren an die vorherige Instanz zurückverwiesen. Die Steuerberater dürfen sich daher berechtigte Hoffnung machen, „trotz Fehlverhaltens“ nicht in die Haftung genommen zu werden.
Denn die Richter stellten zwar fest, dass die Steuerberater pflichtwidrig gehandelt hatten, als sie ihren Mandanten zum Vertragsabschluss über die Finanzvermittlungsgesellschaft rieten, ohne auf die damit für sie verbundenen wirtschaftlichen Vorteile hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht ergab sich nach Ansicht der Richter aus den Aufklärungs- und Beratungspflichten im Steuerberatungs-Verhältnis – sie bestand auch dann, wenn es wie im konkreten Fall um Anlageempfehlungen außerhalb der eigentlichen Steuerberatung ging.
Allerdings wäre der Mandant – hier der Kläger – in der Pflicht gewesen, einen durch dieses Versäumnis entstandenen Schaden nachzuweisen. Konkret hätte dazu glaubhaft dargelegt werden müssen, dass ohne das Fehlverhalten der Steuerberater eine andere Anlageentscheidung mit besseren Ergebnissen getroffen worden wäre. Bezüglich der Ergebnis-Differenz hätte dann ggf. ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Ein solcher Nachweis wurde von Kläger nicht erbracht und ist wohl auch nicht einfach zu bewerkstelligen.
Wichtig für Steuerberater – der richtige Versicherungsschutz
Auch wenn diesmal die Steuerberater „entlastet“ wurden. Der Fall zeigt, wie schnell sich Haftungsfragen stellen können. Gut, wenn dann ein entsprechender Vermögensschaden-Haftpflichtschutz besteht. Behrschmidt & Kollegen hilft Steuerberatern dabei, einen passenden Versicherungsschutz zu finden – ob als einzelner Steuerberater, bei Tätigkeit in Bürogemeinschaft oder Partnerschaften.
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