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Steuerberaterhaftung – die Pflichtlektüre eines Steuerberaters

 11. Oktober 2019   |    Constantin Behrschmidt

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Steuerberater müssen sich durch einschlägige Lektüre bezüglich Rechtsprechung und Rechtsentwicklung auf dem Laufenden halten. Wird dies versäumt und kommt es zur Fehlberatung, kann eine Haftpflicht für Vermögensschäden entstehen. Dies zeigt exemplarisch ein Urteil des OLG Hamm aus dem April dieses Jahres (OLG Hamm, Urteil v. 30. April 2019 – Az.: I-25 U 18/18).

In dem Fall hatte ein Landwirt seine Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung zur Umsatzsteuer verklagt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: 2005/2006 wollte der Landwirt seinen Betrieb neu ausrichten. Dazu gehörte die Aufgabe der bis dahin stattfindenden Milchviehhaltung. Zu diesem Zweck gründete er mit einem anderen Landwirt Anfang 2006 eine GbR, in der der Partner die Milchviehhaltung übernahm und der Kläger selbst nur noch Jungviehaufzucht betrieb. Beide Landwirte überließen der GbR ihre Milchquoten.

Durchschnittssatzbesteuerung oder Regelbesteuerung?

Die GbR war auf unbestimmte Zeit ausgelegt und es bestand Einvernehmen, dass die Milchquoten auch nach eventueller Auflösung der Gesellschaft beim Partner verbleiben sollten, da der Kläger nicht erneut in die Milchviehhaltung einsteigen wollte. Hierfür wurde bereits ein Übernahmepreis festgehalten. Mitte 2009 wurde die GbR tatsächlich aufgelöst. Die Milchquote des Klägers wurde an den Partner verkauft bzw. verpachtet. Die daraus resultierenden Umsätze versteuerte der Kläger auf Basis der Durchschnittssatzbesteuerung (§24 UStG) – einer Sonderregelung für die Landwirtschaft. Bei einer Betriebsprüfung kam das zuständige Finanzamt jedoch zum Ergebnis, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen und die Durchschnittssatzbesteuerung in dieser Konstellation nicht anwendbar ist. Folglich wurde eine um 21.452,28 Euro höhere Umsatzsteuer festgesetzt.

Hiergegen strengte der Kläger ein Verfahren vor dem Finanzgericht Münster an, bei dem er durch die Steuerberatung vertreten wurde. Das Gericht wies mit Urteil vom 15. März 2016 (Az.: 15 K 1473/14) die Klage ab. Zusätzlich zur schon bestehenden Steuerschuld wurden 3.861,- Euro an Aussetzungszinsen festgelegt. Der Kläger forderte daraufhin von seiner Steuerberatung Schadensersatz – mit der Begründung, er sei nicht auf die geltende Regelbesteuerung im Fall der Veräußerung der Milchquote hingewiesen worden.

Erste Instanz weist Schadensersatzforderung ab

Ein solcher Hinweis habe bereits 2006 bei Vereinbarung des Übernahmepreises erfolgen müssen. Der Partner wäre damals bereit gewesen, für die anfallende Umsatzsteuer einen höheren Bruttopreis zu zahlen. Die Steuerberatung argumentierte dagegen, dass die Durchschnittssatzbesteuerung der damaligen Verwaltungspraxis und der früheren BFH-Rechtsprechung entsprochen habe. Das für die Klage zuständige Landgericht wies das Begehren ab. Auf die Gründe kann hier nicht näher eingegangen werden. Im Wesentlichen scheiterte die Klage daran, dass das Gericht keinen eindeutig nachweisbaren Schaden des Klägers sah.

Gebot des sichersten Weges bei der Beratung

In der Berufung landete der Fall dann vor dem Oberlandesgericht Hamm. Diese befragte die Beteiligten (die beiden Landwirte und die Steuerberatung) nochmals eingehend zu den Vorgängen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers weitgehend begründet seien. Die Steuerberatung wurde zum Ersatz der 21.452,28 Euro sowie weiterer Kosten verurteilt.

Die Richter erklärten, dass die Steuerberatung den Kläger 2006 mindestens auf die Möglichkeit einer Regelbesteuerung beim Verkauf der Milchquote hätten hinweisen müssen. Die Rechtslage sei nämlich nicht eindeutig gewesen. Weder habe es – entgegen der Argumentation der Steuerberatung – eine einheitliche Verwaltungspraxis noch eine herrschende Ansicht zur Steuerhandhabung in der Literatur gegeben. Die BFH-Rechtsprechung habe überdies eher in die andere Richtung als von der Steuerberatung vertreten gewiesen.

Bei unklarer Rechtslage müsse sich die Steuerberatung an dem Gebot des relativ sichersten Weges orientieren und für die Kenntnis des Steuerrechts einstehen. Dazu gehöre, sich durch relevante Fachzeitschriften über Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden zu halten. Als maßgeblich in diesem Zusammenhang sah das Gericht die Kenntnis der im Bundessteuerblatt, im DStR (Deutsches Steuerrecht) bzw. DStRE (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst) veröffentlichten BFH-Urteile, außerdem der Erlasse der Finanzverwaltung und von Urteilen der Finanzgerichte an – insbesondere, wenn noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe.

Vermögensschadenhaftpflichtschutz wichtig

Auch wenn es bei dem Fall nicht um einen existenziellen Vermögensschaden für die Steuerberatungsgesellschaft ging – er zeigt, wie wichtig ein ausreichender Vermögensschadenhaftpflichtschutz für Steuerberater ist, gerade wenn das Steuerrecht keine eindeutigen Antworten bietet. Behrschmidt & Kollegen bietet hierfür gute Lösungen.



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