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Unterlassungsbegehren eines Mitbewerbers unterstreicht die Notwendigkeit einer Zweitmeinung

 12. März 2015   |    Constantin Behrschmidt

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Kürzlich erreichte uns das Schreiben eines Mitbewerbers aus dem schönen Nordrhein-Westfalen, in dem wir aufgefordert werden, eine vermeintlich wettbewerbsrechtlich zu beanstandene Angabe aus unserem Informationsschreiben zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welches wir per Post an die deutsche Rechtsanwaltschaft versenden, zu prüfen. An dieser Stelle sei gerne darauf hingewiesen, dass wir selbstverständlich keine wettbewerbsrechtlichen Verstöße begehen.

Doch warum schreiben uns die Kollegen dann? Wir sehen das Schreiben der Kollegen sportlich und werten es als Kompliment, denn wenn unsere Informationsschreiben in deren Mandantschaft keine Reaktionen hervorbrächten, würde man sich wohl kaum die Mühe machen, uns zu kontaktieren. Es ist eigentlich ganz einfach erklärt. Wir informieren Rechtsanwälte schriftlich, dass wir als Spezialmakler für Kammerberufe tätig sind und bieten unverbindlich und kostenfrei die Abgabe eines Angebotes zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an. Sozusagen bieten wir den Kanzleien eine kostenfreie Zweitmeinung, denn schließlich besteht ja bereits aus berufsrechtlichen Gründen zwingend eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Gerade auch bei größeren Sozietäten zeigt sich häufig, dass durchaus nennenswerte Einsparpotentiale möglich sind. Dieser angenehme monetäre Effekt lässt sich für die Kanzlei übrigens erreichen, ohne das Leistungsspektrum der Police einschränken zu müssen.

Wir gehen davon aus, dass Kollegen aus der Maklerschaft, die Ihre Arbeit in der Vergangenheit gut gemacht haben, durch die Einholung einer Zweitmeinung über unser Haus nichts zu „befürchten“ haben, da der Mandant bei gleichen oder nur geringfügig günstigeren Konditionen unseres Angebotes seinem bisherigen Makler wohl die Treue halten wird.

Unser Tipp an die Anwaltschaft. Womöglich hat Ihr Makler bereits gute Arbeit für Sie geleistet, das stellen wir nicht in Abrede. Doch erst durch eine unabhängige Zweitmeinung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung können Sie dies verifizieren. Wir bieten Ihnen diesen Service wohlwissend kostenfrei an, da uns die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, dass es genügend Fälle gibt, die unserer Zweitmeinung folgen und unserem Haus das Mandat zur Betreuung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung übertragen.

 

 

Kategorie: Allgemeine News



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