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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die PartG mbB – Teil 2 – Haftungsbeschränkung

 1. Juni 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft beschränkt, wenn eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhalten wird, die den gesetzlichen Anforderungen genügt und wenn die Partnerschaft in ihrer Außendarstellung (z.B. Briefbogen, Internet etc.) den Namenszusatz “mit beschränkter Berufshaftung” führt.

Möglich ist auch, eine allgemein verständliche Abkürzung für den Zusatz “mit beschränkter Berufshaftung” zu verwenden. Der Gesetzgeber gibt als Abkürzung “mbB” vor, so dass die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung z.B. als PartG mbB, PartGmbB oder PartmbB auftreten könnte.

Werden diese beiden Voraussetzungen eingehalten, so haftet die Partnerschaft mbB bei beruflichen Fehlern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Bei einer herkömmlichen Partnerschaft haftet neben dem Gesellschaftsvermögen auch der handelnde Partner mit seinem Privatvermögen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung der PartG mbB ist, dass eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhalten wird und nicht, dass dem Mandanten auch der Schaden durch die Versicherung ersetzt wird. Selbst wenn der Versicherer die Deckung versagt oder der Schaden die Versicherungssumme übersteigt, ist eine akzessorische persönliche Haftung der Partner abgeschnitten. Unter Umständen kämen aber deliktische Ansprüche gegen den handelnden Partner in Betracht, z.B. bei wissentlicher Pflichtverletzung.

Anders sieht es allerdings bei Versicherungsmängeln aus. Entspricht die Versicherungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht den in den Berufsgesetzen festgelegten Normen, so entfällt die Haftungsbeschränkung. Bei interprofessionellen Partnerschaften müssen die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zur Versicherungssumme in Einklang gebracht werden um einen Versicherungsmangel auszuschließen. Entfällt die Haftungsbeschränkung aufgrund eines Versicherungs-mangels, haften die Partner wieder persönlich.

Auch die Partnerschaft mbB kann Ihre Haftung durch Individualvereinbarungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzen. Bei gemischten Partnerschaften gilt es unterschiedliche gesetzliche Mindestversicherungssummen zu harmonisieren.

Vertragspartner des Mandanten wird die PartG mbB. Übernehmen Partner Mandate in eigenem Namen, gilt die Haftungsbeschränkung selbstverständlich nicht.

Wie bereits erwähnt, gilt die Haftungsbeschränkung der PartG mbB für berufliche Fehler. Für allgemeine Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie z.B. Miet- oder Personalkosten gilt weiterhin eine persönliche Haftung der Partner.



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