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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die PartG mbB – Teil 3 – Versicherungssumme für Rechtsanwälte

 4. Juni 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Rechtsanwälte, die sich künftig in einer Partnerschaftsgesellschaft mbB organisieren, müssen hinsichtlich der Mindestversicherungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mbB § 51a Abs. 2 BRAO-E beachten.

§ 51a Abs. 2 BRAO-E:

“Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen”.

Die für die PartG mbB geltenden Regelungen des § 51 a Abs. 2 BRAO-E entsprechen inhaltlich weitgehend dem § 59j BRAO, welcher für die Rechtsanwalts-GmbH gilt.

Beispiel für eine PartG mbB mit 10 Rechtsanwälten (alle Partner):

Die Grundversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens 2.500.000 Euro betragen. Die Jahreshöchstleistung liegt bei 25.000.000 Euro (Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Anzahl der Partner, mindestens jedoch mit 4).

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mbB ist keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Versicherung, welche die Partnerschaftsgesellschaft mbB zu unterhalten hat, wenn sie die gesetzlich mögliche Haftungsbeschränkung erreichen will. Die PartG mbB wird nicht zugelassen, sondern lediglich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt.

In den letzten Monaten wurde von mehreren Seiten die Regelung zur Jahreshöchstleistung kritisiert, da man unverhältnismäßig hohe Prämien für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der PartG mbB befürchtete. So müsste beispielsweise die Police einer aus 50 Partnern (Rechtsanwälte) bestehenden PartG mbB eine Jahreshöchstleistung von 125 Mio. Euro aufweisen. Zugegeben, diese Summe suggeriert hohe Prämien in der Berufshaftpflichtversicherung. Dennoch bestehen unsererseits keine Bedenken hinsichtlich nicht finanzierbarer Haftpflichtprämien. Unsere Einschätzung hatten wir seinerzeit auch dem Bundesministerium der Justiz mitgeteilt. Die entsprechende Stellungnahme haben wir diesem Artikel zur Kenntnisnahme beigefügt (Stellungnahme an BMJ).

Wir suchen aktuell das Gespräch mit den Berufshaftpflichtversicherern um zu untersuchen, wie diese die Berufshaftpflichtversicherung für die neue Gesellschaftsform, u.a. beitragstechnisch, gestalten wollen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BRAO-E kann auch die PartG mbB Ihre Haftung mithilfe von vorformulierten Vertragsbedingungen begrenzen. Dafür benötigt die PartG mbB eine Versicherungssumme von 10.000.000 Euro je Versicherungsfall. Durch Individualvereinbarung ließe sich die Haftung ebenfalls beschränken. In diesem Fall ist die Mindestversicherungssumme von 2.500.000 Euro ausreichend.

Kategorie: PartG mbB | VSH

Schlagwörter PartG mbB Rechtsanwalt



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