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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – Objektdeckung (Einzelfallversicherung)

 31. Juli 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Für Kanzleien kann es sich unter Umständen anbieten, für bestimmte Mandate eine separate Objektdeckung abzuschließen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn man feststellt, dass die Versicherungssumme des Grundvertrages zu gering ist und man nicht für alle Berufsträger der Kanzlei die Versicherungssumme des Grundvertrages entsprechend anheben will, weil z.B. Mandate mit derart hohen Haftungsrisiken nur selten vorkommen.

Zum Teil fordern auch Auftraggeber den Abschluss einer separaten Deckung, die nur für das zu bearbeitende Mandat zur Verfügung steht.

Bei der Objektdeckung wird ein einzelnes Mandat, welches genau zu beschreiben und bezeichnen ist, versichert. Hierbei kann die Objektdeckung völlig eigenständig bestehen, so dass der Grundvertrag der Kanzlei bei diesem Mandat nicht in Anspruch genommen werden würde und der Versicherungsschutz der Objektdeckung bereits “von 0 an” gilt. Diese Vertragsgestaltung hat für die Kanzlei den Vorteil, dass im Haftungsfall der Grundvertrag nicht belastet wird.

Eine andere Möglichkeit ist, die Objektdeckung an den Grundvertrag anzuschließen, so dass im Haftungsfall der Grundvertrag greift und erst bei Überschreiten der dort vereinbarten Versicherungssumme die Einzelfallversicherung einspringt. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie im Vergleich zur Objektdeckung “von 0 an” günstiger ist, andererseits aber auch der Grundvertrag im Haftungsfall belastet wird und das Risiko besteht, dass über den Grundvertrag, aufgrund einer Überschreitung der Jahreshöchstleistung, nur eingeschränkter Versicherungsschutz zur Verfügung steht.

Teilweise kann mit dem Mandanten vereinbart werden, dass dieser die Kosten der Objektdeckung übernimmt. Bei Insolvenzverwaltungen können die Kosten einer Einzelfallversicherung ggf. nach § 4 Abs. 3 InsVV als Auslagen gesondert erstattet werden.

Erwähnenswert ist auch der Gebührentatbestand Nr. 7007 VV-RVG, wonach der Anwalt bei einem Mandat mit einem Gegenstandswert von mehr als 30 Mio. Euro die Kosten der Einzelfallversicherung teilweise als Auslagen ansetzen kann. Der Beitragsanteil, der bis zur Versicherungssumme von 30 Mio. Euro anfällt, ist jedoch nicht als Auslage ansetzbar.

Gerne können Sie sich bei uns einen kostenfreien und unverbindlichen Vorschlag für eine Objektdeckung anfordern. Über den nachstehenden Link gelangen Sie zu unserem Fragebogen für Objektdeckungen.



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